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Die Satzung des Hansischen Geschichtsvereins zum Download.

Satzung des Hansischen Geschichtsvereins

(Stand: 22. Januar 2021)

§ 1 - Zweck und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Hansischer Geschichtsverein“ und hat den Zweck, den Forschungen
zur Geschichte der Hanse sowie der Städte, die früher der Hanse angehört haben, einen Vereinigungsund Mittelpunkt zu gewähren und Kenntnisse der hansischen Geschichte als Teil der Kultur Europas
und Deutschlands an Interessierte zu vermitteln.

(2) Seinen Zweck verfolgt der Verein insbesondere durch folgende Maßnahmen:

   1. Er veröffentlicht Quellen und Darstellungen aus seinem Arbeitsgebiet.
   2. Er gibt als seine Zeitschrift die „Hansischen Geschichtsblätter. Hanseatic History Review“
heraus.
   3. Er betreibt eine Internetseite als Plattform für die hansische Forschung, auf der er u. a. Quellen zur Hansegeschichte und Veröffentlichungen des Vereins in digitaler Form bereitstellt.
   4. Er veranstaltet seine jährlichen Mitgliederversammlungen, in der Regel im Rahmen einer öffentlichen wissenschaftlichen Tagung.
   5. Er führt wissenschaftliche Tagungen und andere Veranstaltungen zu Themen aus seinem Arbeitsgebiet im In- und Ausland durch und beteiligt sich an entsprechenden Veranstaltungen und Publikationen.

(3) Sitz des Vereins ist die Hansestadt Lübeck. Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen
sein.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit ein Mitglied ehrenamtlich für den Verein tätig ist, hat es allenfalls Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person erworben werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann
der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(3) Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt
wird.

§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands (s. § 12 Absatz 9)
schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines
Kalenderjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung
von der Mitgliederliste darf erst dann erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei
Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Das Mitglied ist
über den Ausschluss zu unterrichten. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es den Interessen des Vereins
zuwidergehandelt hat. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist spätestens sechs Wochen vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Vorstand muss den Punkt in die Tagesordnung aufnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, die Hansischen Geschichtsblätter kostenfrei zu beziehen und haben Sitz und Stimme in
der Mitgliederversammlung.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 – Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, in der Regel in der Pfingstwoche, statt.
Sie wird von der/dem Vorsitzenden in Textform und unter Nennung der vorläufigen Tagesordnung
einberufen.

(2) Einladungen ergehen an jedes Mitglied spätestens einen Monat vor dem Termin der Versammlung
unter Angabe der Tagungsordnung an die letzte der Geschäftsstelle bekannte Adresse bzw. Kontaktmöglichkeit. Die zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten werden
in der Tagesordnung beim entsprechenden Tagesordnungspunkt genannt.

(3) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die zu wählenden Vorstandsmitglieder vor und
begründet die Vorschläge. Dabei hat er auch Vorschläge aus der Mitgliederschaft zu berücksichtigen,
die ihn mit Begründung schriftlich bis zum 1. Nov. des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres erreichen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erhält.

§ 8 – Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die
– Entgegennahme des Jahresberichts der/des Vorsitzenden für den Vorstand,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer und Genehmigung der Jahresrechnung,
– Entlastung und Wahl des Vorstands,
– Wahl der/des Vorsitzenden, der/des Schatzmeisterin/Schatzmeisters und der Geschäftsführ
erin/des Geschäftsführers,
– Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
– Genehmigung des Haushaltsplans,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
– Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern sowie
die Streichung von säumigen Mitgliedern, jeweils nach Anrufung,
– Wahl von Ehrenmitgliedern,
– Wahl von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die sich um die Erforschung der Hanse
verdient gemacht haben, zu Korrespondierenden Mitgliedern des Vereins,
– Beschlussfassung über Anträge und
– die Festlegung der Orte von Mitgliederversammlungen.

§ 9 – Kassenprüfung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren zu
Kassenprüfern. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

§ 11 – Beschlussfassung und Protokoll der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der
Schatzmeisterin/dem Schatzmeister oder von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer geleitet. Ist
keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag von mindestens einem der
anwesenden Mitglieder.

(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sofern im
ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur grundsätzlichen Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– die Tagesordnung,
– Namen der Versammlungsleitung und der Protokollführung,
– die Zahl der erschienenen Mitglieder und
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 12 – Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
– der/dem Vorsitzenden,
– der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, die/der zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r ist,
– der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer
– und 8-12 weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern.
Die Vereinigung mehrerer dieser Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll seinen Dienst- oder Wohnsitz in Lübeck haben. Von den Vorstandsmitgliedern
scheiden alljährlich zur Mitgliederversammlung die drei in ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand ältesten
aus. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand bestimmt aus den Reihen der Beisitzerinnen und Beisitzer
– eine/n Schriftführerin/ Schriftführer, die/der zugleich Pressesprecherin/Pressesprecher ist,
– eine/n Internetbeauftragte/n,
– für die Redaktion seiner Zeitschrift, der Hansischen Geschichtsblätter, und für die Betreuung
von Einzelveröffentlichungen des Vereins bestimmt der Vorstand ebenfalls Vorstandsmitglieder als
Beauftragte.

(3) Der Vorstand bestimmt weiterhin eine Nachwuchsvertreterin/einen Nachwuchsvertreter, die/der
selbst Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftler sein soll. Der Vorstand kann mit der
Aufgabe eine Beisitzerin/einen Besitzer betrauen oder ein geeignetes Mitglied mit beratender Stimme
in den Vorstand kooptieren.

(4) Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat einrichten.

(5) Ein Vorstandsmitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet hat, soll mit der nächsten Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausscheiden. Vorstandsmitglieder, die solchermaßen ausgeschieden
sind, können auch weiterhin als Altmitglieder mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

(6) Der Vorstand tritt nach Möglichkeit mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er kann andere Personen beratend hinzuziehen. Über den Verlauf jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen werden
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst. Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen
entstandenen angemessenen Aufwendungen.

(9) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

§ 13 – Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die mit Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von vier Wochen einzuberufen ist. Dazu sind die Anwesenheit eines Drittels aller Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Ist in der Versammlung weniger als ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend, so ist unter
gleichen Bedingungen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Auflösung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen kann.

(3) Wird die Auflösung beschlossen, so fallen Inventar und Vermögen des Vereins nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an die Hansestadt Lübeck, die sie im Rahmen ihrer Einrichtungen zur Förderung der hansischen Geschichtsforschung verwenden muss.

– Prof. Dr. Jürgen Sarnowsky –

Lübeck/Hamburg, den 22. Januar 2021 

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