Hanse­Lexikon
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Buchstabe V

Venedig

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Venlo

An der Stelle eines an der Maas gelegenen röm. vicus aus dem 1. Jh. und einer agrarisch geprägten Siedlung aus dem frühen Mittelalter (mit einer dem hl. Martin geweihten Kirche) entstand im Laufe... mehr

An der Stelle eines an der Maas gelegenen röm. vicus aus dem 1. Jh. und einer agrarisch geprägten Siedlung aus dem frühen Mittelalter (mit einer dem hl. Martin geweihten Kirche) entstand im Laufe des 11. bis 13. Jhs. die Stadt V., die erst 1343 ein Stadtrechtsprivileg erhielt. Obwohl sie zu den kleineren geldrischen Städten gehörte, gab es in V. drei Jahrmärkte, und die Stadt war dank des mit der Stadtrechtsverleihung verbundenen Stapelprivilegs im späten Mittelalter ein wirtschaftlich nicht unbedeutender Umschlagplatz im Handel zwischen Köln im Süden, Holland, Zeeland und Brabant im Nordwesten. 1432 erhielten die V.er Kaufleute Zollbefreiungen an allen geldrischen Zollstellen; ihre wichtigsten Handelsgüter waren Steinkohle aus dem Lütticher Raum, Kalk, Holz aus den Ardennen, aber auch Wein, Salz und Fisch. Als Hansestadt ist V. kaum in Erscheinung getreten. Zwar wird es in einer Liste der zur Hanse gehörenden Städte, die 1560 den englischen Behörden vorgelegt wurde, als solche genannt, nachdem noch 1518 beschlossen worden war, V. nicht zu den Hansetagen einzuladen. Anders als 1540 fehlte V. 1554 jedoch sogar in einer Auflistung von 104 zum Kölner Drittel gehörenden „Hansestädten“. Nur einmal (1557) war V. durch einen Ratsherrn auf einem Hansetag vertreten, und auch auf den Kölner Drittelstagen war V. nur selten präsent.

Volker Henn2018

Literatur: F. Hermans, Venlo, 1999; W. Jappe Alberts, Venlo in de tweede helft van de vijftiende eeuw, in: Werken van het Limburgs Geschied- en Oudheidkundige Genootschap 7 (1981), 85-94; ders., Van heerlijkheid tot landsheerlijkheid, 1978, bes. 149-200; H. D. J. van Schevichaven, Bijdrage tot de geschiedenis van den handel van Gelre vóór 1400 en zijn betrekking tot de Hanze, in: Gelre. Bijdragen en Mededeelingen 13 (1910), 1-148.
Verfestung

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Verhansung

V. war der Ausschluss aus der Hanse, eine Art Bann, als Sanktion für ein den hansischen Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufendes Verhalten. Sie bedeutete insbesondere einen Ausschluss von den... mehr

V. war der Ausschluss aus der Hanse, eine Art Bann, als Sanktion für ein den hansischen Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufendes Verhalten. Sie bedeutete insbesondere einen Ausschluss von den Handelsprivilegien und der Nutzung der Kontore und konnte einzelne Kaufleute oder ganze Städte treffen. Der Betroffene wurde auch von der hansischen Tagfahrt ausgeschlossen, sein Gut (bzw. die Bürger einer betroffenen Stadt) sollten „dem Recht der Hanse verfallen“ (Ehbrecht, 95). Als terminus begegnet die V. erstmals im Jahre 1417. Sie wurde insbesondere zur Erzwingung von finanziellen oder anderen Bündnisleistungen, z. B. zur Beteiligung an einer Handelssperre, eingesetzt. Aber auch Städte, in denen die Zünfte eine Beteiligung an der Stadtregierung durchsetzten, konnten verhanst werden. In manchen Fällen genügte schon die Drohung mit der V., um ein Nachgeben zu erreichen. V.en waren als Sanktion ultima ratio, weil sie eine Zerreißprobe für die Hanse bedeuteten, und deshalb selten und stets nur vorübergehend. Die V. hatte eine gefestigte Organisation zur Voraussetzung, welche die Macht hatte, die Sanktion auch wirklich durchsetzen zu können. Die bekanntesten Fälle betrafen Braunschweig 1374–1380, wo die Zünfte die Macht übernommen hatten, und Köln 1471–1476, das mitten im hansisch-englischen Konflikt seine Privilegien an der Themse bestätigen ließ und seine Schosszahlungen für das Brügger Kontor nicht leistete. Ob auch Bremens Nichtbeteiligung an der Handelssperre gegen Norwegen 1365 zur V. der Stadt führte, ist umstritten.

Albrecht Cordes2017

Literatur: K. S. Bader, G. Dilcher, Deutsche Rechtsgeschichte, 1999; Ph. Dollinger, Die Hanse, 6. Aufl. 2012; W. Ehbrecht, Hanse und spätmittelalterliche Bürgerkämpfe in Niedersachsen und Westfalen, Niedersächsisches Jahrbuch für Landesgeschichte (48) 1976, 77–105; R. Hammel-Kiesow, Die Hanse, 52014; K. Wriedt, Art. Verhansung, in: Lexikon des Mittelalters VIII, 1999, 1536f.
Verlag (Verlagssystem)

Die in Europa seit dem 13. Jh. aufkommende Kredit- und Organisationsform des V. ist auch im hansischen Wirtschaftsraum fassbar, vor allem im Textil- und Metallsektor. Ihre Grundlage ist die... mehr

Die in Europa seit dem 13. Jh. aufkommende Kredit- und Organisationsform des V. ist auch im hansischen Wirtschaftsraum fassbar, vor allem im Textil- und Metallsektor. Ihre Grundlage ist die Abhängigkeit mehr oder weniger selbstän­diger, jedoch auf Kredite angewiesener Gewerbetreibender von Auftraggebern (Verlegern). Diese statteten sie mit Bargeld (Geldv.), Naturalien oder mit Rohstoff, Material bzw. Geräten (Sachv.) aus und übernahmen im Gegenzug anschließend die geprüften Erzeugnisse zum Verkauf. Begünstigt werden konnte die Entwicklung durch aufwendige Technologien (z.B. Mühlen), eine Koordination erfordernde Zerlegung des Arbeitsprozesses und eine notwendige händlerische Vermittlung bei Versorgung oder Absatz. Bei der Produktion der von Hansekaufleuten vertriebenen nordwesteuropäischen →Wolltuche entwickelten sich schon früh Formen von V. Verlegerische Beziehungen oder Ansätze hierzu sind im späten Mittelalter oder zu Beginn der Neuzeit ebenso in der Wollweberei einzelner Hansestädte vorhanden oder anzunehmen (z.B. →Wesel) und gleich in mehreren Zweigen der Textilverarbeitung von →Köln zu finden, wo die Seidenproduktion im 15. Jh. von weiblichen Handwerker-Verlegerinnen organisiert wurde. In der stark auch auf dem Lande betriebenen Leinenweberei, speziell in Westfalen, blieb es zwar öfter beim sog. Kaufsystem, d.h. einer Bindung beim Absatz, es sind aber ebenfalls Hinweise auf V. vorhanden, z.B. in →Göttingen und →Uelzen. Im Bergbau, Hütten- und Hammerwesen drang angesichts des hohen technisch-organisatorischen Aufwandes und großen Finanzbedarfs vermehrt kaufmännisches Kapital ein. Bei der Weiterverarbeitung von Metallen kam es zu Abhängigkeiten zwischen Handwerkern und Auftraggebern u.a. bei der Fertigung von Schwertern und Messern  (Köln/Solingen), Harnischen, Büchsen, Pfannen, Sensen, Scheren, Nägeln oder Draht, in der Kupfer- und Messingschlägerei (Braunschweiger →Beckenwerker), hier besonders ausgeprägt in Köln mit dem Großunternehmer Thomas Venroide, ansatzweise ebenfalls in der hansestädtischen Bronze- und Zinngießerei (→Grapengießer). Tendenzen zum V. finden sich im späten Mittelalter ferner im Leder- und Pelzgewerbe, so bei Gerbern, Schuhmachern, Sattlern, Beutlern oder Kürschnern, in Zweigen der Holzgewinnung und -verarbeitung (z. B. →Böttcher) und in weiteren Bereichen wie der →Seilerei oder bei den →Paternostermachern. Verlagsähnliche Beziehungen entwickelten sich auch zwischen Hansekaufleuten und kreditabhängigen norwegischen Fischern oder beim Anbau von Getreide. Der V. zeigt sich auch im Hanseraum als unterschiedlich weit entwickeltes Instrument zur Finanzierung  einer größeren exportorientierten Produktion, das Kaufleute oder reichere Handwerker-Unternehmer nutzten, um ärmeren Produzenten die Herstellung zu ermöglichen und durch die Zusammenfassung dezentraler Produktion zu niedrigen Stücklöhnen Kosten zu senken und Gewinne zu erhöhen. Teilweise reichten die Beziehungen dabei über die eigene Stadt hinaus ins Umland oder in weiter entfernte Regionen. Zur Vermeidung von Ausbeutung, allzu großer wirtschaftlicher Ungleichheit und sozialen Spannungen wurden entsprechende Praktiken freilich teilweise durch Verordnungen eingeschränkt oder gar verboten.

Rudolf Holbach2019

Literatur: F. Irsigler, Frühe Verlagsbeziehungen in der gewerblichen Produktion des westli-chen Hanseraumes, in: Zins – Profit – Ursprüngliche Akkumulation, hrsg. K. Frit-ze u.a., 1981, 175-83; R. Holbach, Formen des V. im Hanseraum vom 13. bis zum 16. Jh., in: HGbll. 103,1985, 41-73; R. Holbach, Frühformen von V. und Großbe-trieb in der gewerblichen Produktion, 1994.
Verteidigungspflicht

Die spätmittelalterliche Stadt als Kommune beruhte auf dem Prinzip der Schwureinung aller Bürger. Diese waren folglich auch zur gemeinsamen Verteidigung verpflichtet. Jeder Bürger hatte den Besitz... mehr

Die spätmittelalterliche Stadt als Kommune beruhte auf dem Prinzip der Schwureinung aller Bürger. Diese waren folglich auch zur gemeinsamen Verteidigung verpflichtet. Jeder Bürger hatte den Besitz von Handwaffen, Helm und Harnisch nachzuweisen. Für die alltäglichen Wachdienste auf Mauern, Türmen und Toren, für Geleitdienste im Auftrag des Rates, aber auch für militärische Aufgaben von der Verfolgung von Friedensbrechern bis hin zum offenen Krieg waren je nach städtischer Verfassung die Stadtviertel und die Korporationen der Handwerke und Kaufleute aufgebotspflichtig. Die sozialen Gruppen und Hierarchien im Alltag bildeten also im Kriegsfall zugleich die militärischen Kommandostrukturen.

In abgestufter Form wurden auch nicht-bürgerliche Einwohner zu den Verteidigungspflichten herangezogen. Dies konnte auch für dauerhafte Gäste gelten, die so freilich auch wiederum das Bürgerrecht erwerben konnten. So hatte das hansische Kontor in London die Verantwortung für das Tor Bishopsgate im Nordosten der Stadt.

Auch für maritime Kriegsoperationen wurden die städtischen Aufgebote herangezogen, etwa als 1398 der Deutsche Orden gemeinsam mit den preußischen Städten Gotland besetzte. Die Bekämpfung der sogenannten „Vitalienbrüder“ in Ostfriesland um 1400 durch Hamburg und Lübeck wurde offenbar vor allem von den Englandfahrern getragen, die damit auch eigene wirtschaftspolitische Zwecke verfolgten. Denn neben der Dienstpflicht der Bürger stand immer auch die Verfolgung eigener Gruppeninteressen oder gar die kommerzielle Ausrüstung und Bemannung militärischer Hilfskontingente gegen Beutebeteiligung und/oder Soldzahlung. Und auch für Bürgermilizen konnte der Kriegseinsatz im Erfolgsfall durch die übliche Beuteteilung finanziell attraktiv werden.

 Die städtischen Aufgebote galten als schlagkräftig, da sie durch starke soziale Bindungen eine hohe Motivation mitbrachten und besonders für den Infanterie-Kampf oft sehr gut ausgebildet waren. Seit dem 14. Jahrhundert wurde das Bürgeraufgebot zu Lande wie zu Wasser mehr und mehr durch den Einsatz von Söldnern und fest bestallten Soldrittern aus dem Adel des Umlands ergänzt bzw. abgelöst. Städtische Korporationen und einzelne Bürger konnten sich gegen Ablösezahlungen vom Kriegsdienst freikaufen. Schon bei der Hamburger Expedition nach Ostfriesland 1433 sind in der Kampfbesatzung keine Bürger mehr nachweisbar. Den Städten brachte dies eine Professionalisierung der Kriegsführung, freilich um den Preis eines Rückgangs der Loyalitätsbindungen und wohl auch der Disziplinierbarkeit der Truppen.

Gregor Rohmann2016

Literatur: Eberhard Isenmann, Die deutsche Stadt im Mittelalter, 2012, 452-57; Hans-Henning Kortüm: Kriege und Krieger, 2010, 138-42; Andreas Kammler, Up eventur, Untersuchungen zur Kaperschifffahrt, 2005, 71 ff.
Vertrag

Unter einem V. versteht man ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das heißt ein Rechtsgeschäft, das im Konsens zweier oder mehrerer Personen zustande kam. Mittelalterliche lateinische Bezeichnungen... mehr

Unter einem V. versteht man ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das heißt ein Rechtsgeschäft, das im Konsens zweier oder mehrerer Personen zustande kam. Mittelalterliche lateinische Bezeichnungen lauten contractus, conventio, pactum oder nach dem spezifischen Inhalt zum Beispiel emptio (Kauf) oder societas (Gesellschaft). Die einfachste Form eines V.s im römischen Recht war die stipulatio: Jemand versprach einer anderen Person eine bestimmte Leistung. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung eines V.s unterschieden sich in römischem und deutschem Recht wenig. V.e mussten freiwillig zustande kommen, was häufig mit einer Formulierung wie „aus freiem Willen und unbedrungen“ ausgedrückt wurde. V.e konnten in allen Bereichen privater Rechtsgeschäfte abschlossen werden, etwa um eine Ehe zu schließen, einen Diener anzustellen, eine Kapererlaubnis zu empfangen, eine Sache zu kaufen oder zu verkaufen oder eine Gesellschaft zu gründen. Besondere Prominenz erlangten schuldrechtliche V.e, die ein Verpflichtungsgeschäft wie Miete oder Darlehen regelten. Abgeschlossen wurde ein V., indem der Konsens erklärt wurde, häufig mit einem Eid oder Gelöbnis abgesichert (Formalv.), oder indem eine Sache übergeben wurde, was den Kauf, die Leihe oder den Tausch konstituierte (Realv.). Der Konsens konnte mündlich und schriftlich erklärt werden. Wenn Kaufleute einen V. schriftlich niederlegen wollten, konnten sie dafür zu einem Notar oder zum Rat ihrer Stadt gehen, wobei Notare vor allem im Süden Europas, Stadträte im Norden diese Funktion übernahmen. Neben solchen privatrechtlichen V.en regelten politische Verträge die Beziehungen zwischen Herrschaftsträgen. Ein solcher politischer V. war zum Beispiel der Friedensv. von Stralsund, mit dem im Jahr 1370 der dänische König Waldemar IV. und die in der Kölner Konföderation verbündeten Städte Frieden schlossen.

Ulla Kypta2020

Literatur: H. Coing, Europäisches Privatrecht, 1: Älteres gemeines Recht (1500-1800), 1985; H. Mohnhaupt, Privileg, Gesetz, Vertrag, Konzession. Subjektives Recht und Formen der Rechtserteilung zwischen Gnade und Anspruch, in: Das Recht und seine historischen Grundlagen. hrsg. T. J. Chiusi u.a., 2008, S. 627-41; P. Weimar, Vertrag, I. Römisches und gemeines Recht, in: Lexikon des Mittelalters, 8, 1997, Sp. 1587-88; H.-R. Hagemann, Vertrag, II. Allgemein und Deutsches Recht, in: Lexikon des Mittelalters, 8, 1997, Sp. 1588-90; A. von Brandt, Der Stralsunder Friede. Verhandlungsablauf und Vertragswerk 1369 bis 1376. Eine diplomatische Studie, in: HGbll. 88 (1970), 123–47; H. Steiger (staatsrechtl.-völkerrecht.), in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, 5, 1998, Sp. 842-52.
Vertrag von Smolensk

Der V. wurde 1229 in Riga zwischen dem Fürsten Mstislav Davydovič von Smolensk und den Kaufleuten von Gotland, Riga und mehreren deutschen, vor allem westfälischen Städten geschlossen. Der in zwei... mehr

Der V. wurde 1229 in Riga zwischen dem Fürsten Mstislav Davydovič von Smolensk und den Kaufleuten von Gotland, Riga und mehreren deutschen, vor allem westfälischen Städten geschlossen. Der in zwei („Rigischen“ und „Gotländischen“) Varianten und in mehreren altrussischen Fassungen überlieferte Vertrag bestimmte überwiegend aufgrund des Russischen Rechts die gegenseitige straf-, zivil- und steuerrechtlichen Grundlagen des Handels und des menschlichen Kontakts. Der Vertrag wurde im Laufe des 13. Jh. wiederholt erneuert.

Anti Selart 2014

Literatur: A. Ivanovs, A. Kuzņecovs, Smoļenskas-Rīgas aktis 13. gs. – 14. gs. pirmā puse, 2009.
Vicko von Geldersen

(gest. 1391), Hamburger Kaufmann und Ratsherr, aus einer Seitenlinie der Lüneburger Ratsfamilie Elebeke, die im 14. Jh. im Dorf Geldersen in der Lüneburg Heide siedelte. 1367 stieg er in den Rat... mehr

(gest. 1391), Hamburger Kaufmann und Ratsherr, aus einer Seitenlinie der Lüneburger Ratsfamilie Elebeke, die im 14. Jh. im Dorf Geldersen in der Lüneburg Heide siedelte. 1367 stieg er in den Rat auf und übernahm wichtige Ämter, so das eines der Kämmerer. 1378 und 1380 war er Ratssendebote auf den Hansetagen zu Lübeck und Wismar und vertrat Hamburg bei Verhandlungen mit Holland und benachbarten Landesherren. Von ihm ist ein Rechnungsbuch erhalten (1367-1392), dem auch Teile eines Schuldbuchs (1360-1366) und ein Rentebuch (1377-1411) angeschlossen sind, z.T. von seinen Söhnen Johannes und Vicko fortgeführt. Als Mitglied der Gesellschaft der Flandernfahrer handelte er unter anderem mit Tuchen aus Flandern, England, Brabant und Seeland, die er in Hamburg und Lüneburg verkaufte. Dafür ging er Handelsgesellschaften ein und betrieb Geld- und Rentengeschäfte.

Jürgen Sarnowsky2014

Literatur: E. von Lehe, Art. G., NDB 6 (1964), 171-72; A. Cordes, Spätmittelalterlicher Gesellschaftshandel im Hanseraum, 1998, 230-35; D. Tophinke, Handelstexte, 1999, 147-61.
Vitalienbrüder

Zwischen 1389 und 1436 (in Lübecker Quellen bis in die 1460erJahre) wurden im Nord- und Ostseeraum Gruppen von Gewaltprofessionellen zur See als V. bezeichnet. Diese Formulierung taucht vor allem... mehr

Zwischen 1389 und 1436 (in Lübecker Quellen bis in die 1460erJahre) wurden im Nord- und Ostseeraum Gruppen von Gewaltprofessionellen zur See als V. bezeichnet. Diese Formulierung taucht vor allem in der innerhansischen Korrespondenz auf, aber auch im diplomatischen Verkehr und in der Kommunikation des Deutschen Ordens mit der Kurie. Zumindest einmal (HR I.4, Nr. 605 von Aug. 1400) lässt sich auch eine Zustimmung der Betroffenen zu dieser Bezeichnung erschließen. Schon 1392 meldet der livländische Landmeister des Deutschen Ordens nach Rom: Isti quoque pirate nominant se fratres victualium (Forstreuter (Hg.): Berichte der Generalprokuratoren I, Nr. 221). Hieraus unmittelbar auf die Eigenbezeichnung einer Gruppe zu schließen, bleibt jedoch problematisch. Ebenso lassen sich entsprechende Aussagen in der Lübecker Chronistik (Detmar, Hermann Korner, Rufus) allenfalls als Belege für die hansestädtische Fremdwahrnehmung auffassen. Jedenfalls kommt die Bezeichnung nicht erst mit der Ausrufung des Seekrieges der Herzöge von Mecklenburg gegen das Königreich Dänemark 1390/91 auf. Auch leitet sie sich nicht von der Versorgung der belagerten Stadt Stockholm im Winter 1393/94 her. Dagegen hat Cordsen schon 1907 wahrscheinlich gemacht, dass hier eine französische Bezeichnung für Fouragiere (vitailleurs) in den Hanseraum übernommen wurde. Die Verwendung bricht auch keineswegs mit dem Kriegsende zwischen Mecklenburg und Dänemark um 1398 oder mit der legendarisch sehr breit ausgestalteten Konfrontation zwischen Hamburg und sog. V. in Ostfriesland um 1400 ab.

 In der populären Wahrnehmung markieren die V. die archetypischen Gegenspieler der „Pfeffersäcke“, die (angeblich mit sozialrevolutionärem Anspruch) die als mächtigen Bund der Kaufleute imaginierte Hanse angegriffen hätten. Demnach hätten die in mecklenburgischen Diensten entstandenen V. mit dem Waffenstillstand von Lindholm vom Juli 1395 ihre Legitimationsbasis eingebüßt, dann jedoch ihre Raubtätigkeit fortgesetzt und seien so zu „Piraten“ geworden. Deshalb hätten Hanse und Deutscher Orden sie 1398 aus der Ostsee, 1400/01 aus Ostfriesland vertrieben. Die Hinrichtung der Anführer Klaus Störtebeker und Gödeke Michels durch die Hamburger habe die Hochphase der V. beendet. Die hansegeschichtliche Forschung hat lange dieses von der Chronistik seit Reimar Kock und Albert Krantz im frühen 16. Jahrhundert entwickelte Bild reproduziert. Bedeutende Denkanstöße gingen in den 1980er Jahren von Wilfried Ehbrecht aus. Die grundsätzliche Kritik von Rohmann 2007 hat sich in der Literatur zunächst nicht durchsetzen können (vgl. jetzt aber Jahnke 2014). So ist der Realitätsgehalt der Störtebeker-Legende weiter umstritten, ebenso, ob es sich bei den V. um eine Bruderschaft von Seeräubern handelt oder eher um ein Produkt der politischen Imagination der hansischen Eliten.

Gregor Rohmann2016

Literatur: (mit der älteren Lit.) M. Puhle: Die Vitalienbrüder, 1994 (und Neuauflagen); G. Rohmann: Der Kaperfahrer Johann Stortebeker, in: HGBll 125 (2007), 77-119; C. Jahnke: Die Hanse, 2014, 175-80.
Vitebsk

V. (Vidbesk, Videbesk, Vit´besk, Vitepesk) wurde um 947 im Nordwesten des heutigen Weißrusslands gegründet. Dank seiner Lage am Weg von Varjagen nach Greken (d. h. von Skandinavien nach... mehr

V. (Vidbesk, Videbesk, Vit´besk, Vitepesk) wurde um 947 im Nordwesten des heutigen Weißrusslands gegründet. Dank seiner Lage am Weg von Varjagen nach Greken (d. h. von Skandinavien nach Griechenland) wurde V. bald zu einem großen Handwerks- und Handelszentrum der Alten Rus´. An der Düna liegend, hatte es gute Möglichkeiten, seinen Handel mit Riga und auf diese Weise mit dem gesamten Hanseraum zu entwickeln. Dazu trug auch der Handelsvertrag von 1229 zwischen Smolensk, Vitebsk, Polozk einerseits und Riga nebst Gotland andererseits erheblich bei. Am Anfang des 14. Jh.s wurde V. dem Großfürstentum von Litauen eingegliedert. Es genoss schon zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Autonomie, die von den Großfürsten immer wieder bestätigt wurde. Von großer Bedeutung für den Fernhandel V.s. war ein Abkommen über den Frieden, die freie Schifffahrt auf der Düna und die Normen für den Handel, das 1338 zwischen Litauen, V., Polozk und Livland geschlossen wurde. V. lieferte den Hansestädten Wachs, Honig, Speck und Flachs gegen Tuch, Salz, Papier und Schmuck. Im 15.-16. Jh. erhielt V. mehrfach Handelsprivilegien von den litauischen Herrschern. 1441 wird es unter den größten litauischen Städten erwähnt.

Marina Bessudnova2021

Literatur: O.N. Levko, Vitebsk Torgovye svjasi Vitebska v X-XVIII vv. [Die Handelsbeziehungen von V. vom 10. bis zum 18. Jh.], 1989.
Vitten auf Schonen

V., aus altn. fit, ein Strich Landes an einem Fjord, sind autonome, rechtlich privilegierte und abgegrenzte Handelsgebiete als Teil der → Schonischen Messen. Sie entstanden durch... mehr

V., aus altn. fit, ein Strich Landes an einem Fjord, sind autonome, rechtlich privilegierte und abgegrenzte Handelsgebiete als Teil der → Schonischen Messen. Sie entstanden durch Niederlassung städtischer Kaufleute an den Verarbeitungsplätzen des Herings. Sie waren von den Plätzen der Fischer, den Fischerlagern, rechtlich und geografisch getrennt. Die V. wurden durch die dänischen Könige als Marktplätze der Kaufleute anerkannt. Sie besaßen seit Beginn des 14. Jh. für die Zeit der Messen eine innere Autonomie und unterstanden der Gerichtsbarkeit städtischer Vögte. Neben dem städt. Recht galten für die V. einheitliche Marktregeln, die in den Motbüchern festgehalten waren. V. glichen im Aufbau ihren Heimatstädten. Kaufleute besaßen dort Grundstücke, Spatien, die mit hölzernen Buden bebaut waren. Diese wurden im Buch des Königs und in den Registern der Städte verzeichnet und waren vererbbares Eigentum. Städtische Institutionen, von Kirchen bis Hurenhäusern, hatten dort ihre Dependancen. V. gab es vor allem in Skanör, Falsterbo, Malmö und Dragör. Sie gerieten im 16. Jh. in Verfall und wurden im 17. Jh. aufgegeben.

Carsten Jahnke2014

Literatur: C. Jahnke, Das Silber des Meeres, 2000.
Vogel, Walther

(geb. 19.12.1880 in Chemnitz, gest. 22.5.1938 in Berlin), deutscher Schifffahrtshistoriker, Staatsrechtler und historischer Geograph. Blieb seinem akademischen Lehrer Dietrich Schäfer eng... mehr

(geb. 19.12.1880 in Chemnitz, gest. 22.5.1938 in Berlin), deutscher Schifffahrtshistoriker, Staatsrechtler und historischer Geograph. Blieb seinem akademischen Lehrer Dietrich Schäfer eng verbunden. Promotion 1906; Habilitation 1914. 1907-1910 Assistenz am Institut für Meereskunde in Berlin. Ab 1921 Lehrstuhl für Staatskunde und Historische Geographie in Berlin. Staatsrechtliches Hauptwerk: „Das neue Europa und seine historisch-geographischen Grundlagen“ (1921). Seine "Geschichte der deutschen Seeschiffahrt" (1915) wurde zum Standardwerk mittelalterlicher Schifffahrtsgeschichte im 20. Jh. Von 1926 bis 1937 gehörte er dem Redaktionsausschuss der HGbll an. Er stand für germanisch-nordische Forschungsausrichtung und ist weltanschaulich deutsch-national-völkisch zu verorten.

Reinhard Paulsen2017

Quellen: W.V., Geschichte der deutschen Seeschiffahrt, 1: Von der Urzeit bis zum Ende des XV. Jh.s, 1915. W.V., Das neue Europa und seine historisch-geographischen Grundlagen, 3. Aufl. 1925.

Literatur: F. Rörig, Walther Vogel (1880-1938), in: HGbll 63 (1938), 1-10; D. Ellmers, Walther Vogel als Schiffahrts- und Hansehistoriker (1880-1938), in: HGbll. 116 (1998), 137-53.
von Brandt, Ahasver

(28.09.1909-18.03.1977). B. stammte aus einer preußischen Adels- und Beamtenfamilie, studierte an der Christian-Albrechts-Universität, Kiel, zunächst Jura und dann Geschichtswissenschaften,... mehr

(28.09.1909-18.03.1977). B. stammte aus einer preußischen Adels- und Beamtenfamilie, studierte an der Christian-Albrechts-Universität, Kiel, zunächst Jura und dann Geschichtswissenschaften, Germanistik und Philosophie und promovierte dort 1935 bei Fritz Rörig mit einer Arbeit zum Lübecker Rentenmarkt 1320-1350. Auf Fürsprache seines Lehrers wurde er 1936 Mitarbeiter am Lübecker Stadtarchiv, nachdem er zuvor als Journalist für die Kieler Neuesten Nachrichten tätig gewesen war. Im Zweiten Weltkrieg war B. Marineoffizier. Seit 1946 leitete er faktisch das Lübecker Stadtarchiv, das er wegen seiner Mitgliedschaft in NSDAP (Eintritt 1930) und SA de jure dann ab 1958, leitete. Zunächst auf die maritime Geschichte der Frühen Neuzeit spezialisiert, übernahm er von Rörig das Interesse an der sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Auswertung bisher vernachlässigter Quellen, vornehmlich von Bürgertestamenten. Wegweisend sind seine Studien zur Sozialstruktur des spätmittelalterlichen Lübeck. Die Forschungen des 1962 auf einen Lehrstuhl für mittelalterliche und neuere Geschichte an die Universität Heidelberg berufenen B. im Bereich der Historischen Hilfswissenschaften sind vor allem aufgrund seines bis heute neu aufgelegten Werkes „Werkzeuge des Historikers“ einschlägig. Neben seinem Interesse an der lübischen Stadtgeschichte bis in die Neuzeit hinein lieferte B. insbesondere mit „Die Hanse als mittelalterliche Wirtschaftsorganisation“ einflussreiche Überblicksartikel. In diesen entwickelte er die Thesen seines Doktorvaters Rörig weiter, der die Hanse seit den 1930er Jahren unter dem Einfluss zeitgenössischer Diskurse aus einem nationalen beziehungsweise globalen Bezugsrahmen löste und nun als von der deutschen Mitte aus kontrolliertes europäisches historisches Phänomen verstand. Bei dieser unter dem Eindruck der europäischen Integration stetig modifizierten Europäisierung des Hansebildes konnte sich B. auf seine guten Kontakte zu skandinavischen Kollegen stützen. Seine Definition der Hanse als „loser Interessengemeinschaft“, die als Absage an Versuche der DDR-Hansehistoriographie gesehen werden kann, die Hanse über rechtliche Kriterien zu definieren, ist bis heute Stand der Forschung. 1949-1962 war B. Vorsitzender des VLGA, seit 1948 Vorstandsmitglied im HGV, zeitweise Schriftführer und Schatzmeister. 1974 emeritiert, erlitt B. 1975 einen Hirnschlag und verstarb 1977.

Philipp Höhn2017

Literatur: F. Reichert, A. v. B., in: Baden-Württembergische Biographien 5, 2013, 51-53; A. Graßmann, A. v. B., in: Biographisches Lexikon für Schleswig-Holstein und Lübeck, 2006, S. 43-46; Ahlers, Olof, Nachruf A. v. B., in: ZVLGA 57 (1977), 181-84.
von der Ropp, Goswin Freiherr

(geb. 5.6.1850 Goldingen, Kurland, gest. 17.11.1919 Marburg/Lahn), entstammte dem deutschbaltischen Adel. An sein Abitur in Mitau schloss sich ein historisches Studium in Berlin und Göttingen an... mehr

(geb. 5.6.1850 Goldingen, Kurland, gest. 17.11.1919 Marburg/Lahn), entstammte dem deutschbaltischen Adel. An sein Abitur in Mitau schloss sich ein historisches Studium in Berlin und Göttingen an (dort Promotion bei Georg Waitz, Habilitation in Leipzig bei Georg Voigt). Nach weiteren Studien in Wien bei Theodor Sickel wurde R. 1872 Mitarbeiter des → HGV für die quelleneditorische Bearbeitung der zweiten Abteilung der → HR. In Leipzig 1878/79 außerordentlicher Professor, war R. ab 1879 Ordinarius für Geschichte, zunächst in Dresden, dann in Gießen und Breslau sowie zuletzt für mittlere und neuere Geschichte in Marburg; einen Ruf nach Rom lehnte er ab. R. gehörte dem Vorstand des HGV ab 1892 an, war Gründungsvorsitzender der Historischen Kommission für Hessen und Waldeck und Mitglied der Deutschen Volkspartei.

Yorick Wirth2016

Quellen: HR, 2. Abt. (1431–1476), 7 Bde., bearb. G. Freiherr v. d. R., 1876–1892.

Literatur: B. Baron von der Ropp, Art. Barone bzw. Freiherren v. der Ropp, NDB 22, 2005, 33-35; Catalogus professorum academiae Marburgensis, bearb. F. Gundlach, 1927, 359; W. Weber, Art. Goswin Freiherr von der R., in: Biographisches Lexikon zur Geschichtswissenschaft in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 2. Aufl. 1987, 486–87 (mit weiteren Nachweisen).
Vonnesse van Damme

Flämische Übersetzung des Seerechts der → Roles d’Oleron, benannt nach dem Seehafen Brügges, Damme. Der Text, entstanden im späten 13. oder frühen 14. Jh., bleibt relativ dicht an der... mehr

Flämische Übersetzung des Seerechts der → Roles d’Oleron, benannt nach dem Seehafen Brügges, Damme. Der Text, entstanden im späten 13. oder frühen 14. Jh., bleibt relativ dicht an der französischen Vorlage, Hinweise auf den Hafen von Bordeaux sind aber durch Sluis ersetzt. Er liegt in mehreren Fassungen vor (Handschriften in Brügge, Kampen und Köln), von den die Brügger das Original am besten wiedergibt. Die einzelnen Rechtssätze sind wahrscheinlich aus Gerichtsentscheidungen hervorgegangen.

Jürgen Sarnowsky2019

Quellen: C.A. den Tex, Oud-Nederlandsch Zeeregt. Kritische Bewerking van den Tekst der Vlaamsche Zeeregten, in: Bijdragen tot Regtsgeleerdheid en Wetgeving 5 (1830), 33-62; Black Book of the Admiralty, IV, ed. Travers Twiss, 1876.

Literatur: E. Frankot, “Of Laws of Ships and Shipmen”. Medieval Maritime Law and its Practice in Ur-ban Northern Europe, 2012; G. Landwehr, Seerecht im Hanseraum im 15. Jh. Die Hansere-zesse, die Vonnesse von Damme und die Ordonancie der Zuidersee im Flandrischen Copiar no. 9, in: Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts, 2003, 95-117.
Vörden / Westfalen

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Vorrath, Heinrich

(geb. um 1385-90, gest. am 3. oder 12. April 1443), Sohn des Danziger Bürgermeisters Peter V. Ab 1419 übte er das Amt eines Schöffen der Hauptstadt Danzig, ab 1421 das eines Ratsherrn und in den... mehr

(geb. um 1385-90, gest. am 3. oder 12. April 1443), Sohn des Danziger Bürgermeisters Peter V. Ab 1419 übte er das Amt eines Schöffen der Hauptstadt Danzig, ab 1421 das eines Ratsherrn und in den Jahren 1433-1443 das des Bürgermeisters aus. Er war sehr aktiv auf den preußischen Ständetagen ab 1428 und auf den Hansetagen ab 1434. Er nahm an den Verhandlungen zwischen dem Deutschen Orden und König Władysław Jagiełło im Jahre 1433 teil. In den Jahren 1434-37 beteiligte er sich an den Verhandlungen der Hanse in Flandern und England. Im Sommer 1437 wurde V. auf der Rückreise aus England nach Danzig auf Geheiß des Bischofs von Münster festgenommen und fünf Monate in Haft gehalten. V. versuchte den Deutschen Orden zur Förderung der Hansepolitik zu bewegen. Er nahm 1441 an Verhandlungen teil, die die Beendigung des Krieges zwischen Holland und der Hanse zum Ziel hatten. In der Innenpolitik gehörte er zunächst zu den Anhängern des Deutschen Ordens. Mit der Zeit widersetzte er sich aber in Gesprächen mit den Vertretern der Ordensmacht immer häufiger der Innenpolitik des Ordens. Er unterstützte die Idee, die Freiheit der preußischen Städte auszuweiten. Seinen besonderen Widerspruch lösten die Steuerlasten aus, darunter der Pfundzoll. V. ist ein erheblicher Anteil an den Gesprächen einzuräumen, die den Orden zur Korrektur der Aufteilung von Einkünften aus dem Pfundzoll zwischen dem Orden und den Städten brachte.

Piotr Olinski2014

Literatur: E. Reibstein,V., Bürgermeister von Danzig als hansischer Diplomat, Zeitschrift des Westpreussischen Geschichtsvereins 42, 1900, 1-67.
Vreden

Die Herrschaft über die bei dem mit Markt- und Zollrecht ausgestatteten Frauenstift V. liegende Siedlung teilten sich 1252 der Bischof von Münster und der Erzbischof von Köln, der 1241 dort die... mehr

Die Herrschaft über die bei dem mit Markt- und Zollrecht ausgestatteten Frauenstift V. liegende Siedlung teilten sich 1252 der Bischof von Münster und der Erzbischof von Köln, der 1241 dort die Anlage einer Stadt plante. Sie war mehrfach umkämpft, wurde nach einer Zerstörung 1324 nur halb so groß vom Münsterschen Fürstbischof wiederaufgebaut und stark befestigt. Sie verlor aber für ihn ihre Bedeutung, nachdem er 1400/1406 die Herrschaft Ahaus erworben hatte. Die im 15. und der ersten Hälfte des 16. Jh.s prosperierende, landtagsfähige, direkt an der niederländischen Grenze liegende Stadt hatte 1498/99 461 steuerpflichtige Einwohner. Der vorwiegend nach Westen ausgerichtete Handel war in hansische Bezüge eingebettet. Die Auswirkungen des spanisch-niederländischen und des 30-jährigen Krieges führten zur Verarmung.

Anna-Therese Grabkowsky2019

Literatur: Stift, Stadt und Land. Vreden im Spiegel der Archäologie, hrsg. H.-W. Peine, H. Terhalle, 2005.
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