Hanse­Lexikon
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Buchstabe R

Rat

Der R. wurde im 13./14. Jh. (im Norden zuerst in Utrecht 1196 und Lübeck 1201) von einem Verwaltungsorgan der Stadtherrschaft zur zentralen Einrichtung des städtischen Verfassungswesens auf den... mehr

Der R. wurde im 13./14. Jh. (im Norden zuerst in Utrecht 1196 und Lübeck 1201) von einem Verwaltungsorgan der Stadtherrschaft zur zentralen Einrichtung des städtischen Verfassungswesens auf den Gebieten von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. Der wirtschaftliche Aufschwung der Städte ermöglichte den Bürgern, nach dem italienischen Vorbild der Konsularverfassung städtische Autonomie zu erringen, indem sie den Stadtherren Ämter abkauften oder militärisch abtrotzten und eigene Verfassungsorgane etablierten. In der städtischen Ratsverfassung wurde die Bürgergemeinde mit dauerhafter Handlungsfähigkeit nach innen und außen etabliert. Das politische Ordnungssystem stützte sich nun nicht mehr primär auf die Autorität der geistlichen oder weltlichen Stadtherren, sondern auf den Konsens der Bürger der Stadt. . Dieser Prozess gelang vor allem in den freien und Reichsstädten, zum geringeren Maße auch in landsässigen Städten. Normative Voraussetzung dieses Strukturwandels war, dass nicht nur herrschaftliche Akte und gerichtlich bestätigte Rechtsgewohnheiten, sondern auch die durch Einungen, also den per gemeinsamem Eid bekräftigten Selbstverpflichtungen der Bürgerversammlung, selbst gesetzten Regeln verbindlich wurden. Dazu zählen auch die Stadtrechte, die in Handschriften vor allem des 13. und 14. Jh.s niedergelegt wurden. Das Hamburger Ordeelbook von 1270 ragt unter ihnen hervor.

Die Bestimmung der Ratsmitglieder durch Wahl oder Kooptation und die Zusammensetzung des R.s differierten je nach Stadt und spiegelten die örtlichen Machtverhältnisse wieder. In den meisten Städten setzte der R. sich zunächst aus den führenden Familien (Geschlechter, von der Renaissancezeit an auch als Patrizier bezeichnet) zusammen; das konnten in den niederen Adel aufgestiegene Familien von stadtherrlichen Ministerialen oder – besonders in den wichtigen Handelsstädten – die im Groß- und Fernhandel führenden Kaufmannsfamilien sein. Wie exklusiv oder aber sozial durchlässig die Herrschaft dieser Führungsgruppen war, variierte. Etwa ab Mitte des 14. Jh.s, mit dem Aufstieg der Zünfte, welche vielerorts nach einem Anteil an der Macht strebten, differenzierte sich das Bild. Das früher als Zunftrevolution bezeichnete Phänomen führte vor allem in Ober- und Mitteldeutschland zur Übernahme der Plätze im R. durch die Zünfte oder zu einer Teilung der Macht. In den meisten Hansestädten hingegen konnten die kaufmännischen Eliten ihre Position verteidigen. Zünftische Umsturzversuche wurden nicht selten mit Schützenhilfe der anderen Hansestädte abgewehrt; dabei erwies sich die Verhansung als effektives Instrument. „Man war sich einig, daß niemand ratsfähig sei, der seine Nahrung durch Handwerk gewönne - wovon allerdings in kleineren Städten des lübischen Rechts auch wieder abgesehen wurde.“ (Bader/Dilcher, 567; aber auch Köln, Magdeburg und Dortmund bildeten Ausnahmen von diesem Prinzip).

Als Resultat ergab sich nicht selten eine Differenzierung, bei der ein engerer Kreis, oft als kleiner R. bezeichnet, die eigentliche Macht in den Händen hatte, während ein großer R. nur bei besonderen Anlässen zusammentrat. Die Anzahl der Mitglieder variierte ebenfalls, nicht selten kamen die Zahlen 12 und 24 vor. Häufig begegnet ein jährlicher Amtszyklus, ggf. mit einer Arbeitsteilung, bei der jeweils eine kleinere Gruppe, etwa eine Hälfte oder ein Drittel der Ratsherren, als sitzender R. die laufenden Geschäfte führte, während die anderen als ruhender R. als Reserve bereitstand.

Ein oder mehrere Bürgermeister (magistri civium) standen an der Spitze des R.s; viele weitere Funktionen, etwa die Leitung der Kanzlei, wurden ebenfalls von Ratsherren übernommen. Eine Besonderheit der Städte lübischen Rechts war die Ratsgerichtsbarkeit; der Lübecker Rat war zugleich Oberhof für die rund achtzig bis hundert Städte des Ostseeraums, die bei der Gründung oder kurz darauf mit dem Recht Lübecks bewidmet worden waren. In den Städten magdeburgischen Rechts lag die Rechtsprechung hingegen in den Händen eines eigenen, auf diese Aufgabe spezialisierten Gremiums, des Schöppenstuhls.

Albrecht Cordes2017

Literatur: K.-P. Schroeder, Artt. Rat, Ratsgerichtsbarkeit und Ratsverfassung, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV, 1.Aufl. 1990, 156-66 und 171-82; R. Hammel-Kiesow, Stadtherrschaft und Herrschaft in der Stadt, in: Die Hanse. Lebenswirklichkeit und Mythos, hrsg. J. Bracker, V. Henn, R. Postel, 2.Aufl. 1998, 446-79; K. S. Bader, G. Dilcher, Deutsche Rechtsgeschichte, 1999, 537-68; P.-J. Heining, Art. Rat, Lexikon des Mittelalters VII, 1999, 449-53; M. Puhle, Im Zeichen der „gemenen stede“. Die Organisation der Hanse, in: Die Hanse, R. Hammel-Kiesow, M. Puhle, S. Wittenburg, 2009, 53-90; D. Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 7.Aufl. 2013, § 14.
Ratingen

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Ratsherren

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Ratsschreiber

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Ratsurteile

R. sind aus manchen der Städte, in welchen der Rat zugleich Gericht war, erhalten. Vor allem für die Städte lübischen Rechts war diese Gerichtsverfassung typisch. Die Überlieferung der Lübecker R.,... mehr

R. sind aus manchen der Städte, in welchen der Rat zugleich Gericht war, erhalten. Vor allem für die Städte lübischen Rechts war diese Gerichtsverfassung typisch. Die Überlieferung der Lübecker R., die großenteils im städtischen Schuldbuch, dem Niederstadtbuch, verzeichnet wurden, ragt hervor, aber auch aus Reval ist ein Ratsurteilsbuch (Register van Affsproken) erhalten. Der zeitliche Schwerpunkt der Überlieferung liegt zwischen 1450 und 1550. In diesem Jahr bricht Wilhelm Ebels verdienstvolle Edition der Lübecker R. ab. Jörn kann aber zeigen, dass auch danach noch ein freilich allmählich nachlassendes Interesse an Urteilen des Lübecker Oberhofs bestand.Die Lübecker R. ergingen auf Niederdeutsch; im Laufe des 16. Jh.s kam mit leicht zunehmender Tendenz ein wenig lateinische juristische Fachsprache hinzu. Die Urteile waren in lakonischer Kürze formuliert. Rund die Hälfte des Raums nahmen jeweils die Parteien mit ihrem Vorbringen und ihren Anträgen ein. Es folgten eine kurze Begründung, meist nicht mehr als ein Halbsatz, und dann der eigentliche Urteilstenor. In Lübeck ergingen die R. in dem mit reichen Gerechtigkeitssymbolen geschmückten Audienzsaal des Rathauses; besonders die Renaissance-Eingangstür ist sehenswert. In Lübeck sprach der Rat Recht in erster Instanz, als höchstes Gericht innerhalb von Lübeck, oder aber als Oberhof für die Städte entlang der Ostseeküste, die mit Lübischem Recht bewidmet worden waren; 35 von ihnen machten von dieser Möglichkeit Gebrauch. Ob es sich bei diesen Oberhofurteilen ‚noch‘ um eine deutschrechtliche Urteilsschelte handelte oder ‚schon‘ um eine moderne Appellation, ist umstritten und schwer zu entscheiden, da die R. Eigenschaften beider Rechtsmittel kombinierten. Sicher ist jedenfalls, dass die anfragenden Gerichte die Lübecker Antwort als eigene Entscheidung verkündeten.

Albrecht Cordes2017

Quellen: Lübecker Ratsurteile, 4 Bde., hrsg. W. Ebel, 1955–1967; Das Revaler Ratsurteilsbuch (Register van affsproken) 1515–1554, hrsg. W. Ebel, 1952.

Literatur: K.-P. Schroeder, Art. Rat, Ratsgerichtsbarkeit, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV, 11990, 156-66; N. Jörn, Lübecker Oberhof, Reichskammergericht, Reichshofrat und Wismarer Tribunal. Forschungsstand und Perspektiven weiterer Arbeit zur letztinstanzlichen Rechtsprechung im südlichen Ostseeraum, in: Das Gedächtnis der Hansestadt Lübeck. Festschrift für Antjekathrin Graßmann zum 65. Geburtstag, hrsg. R. Hammel-Kiesow, M. Hundt, 2005, 37180; T. Kämpf, Das Revaler Ratsurteilsbuch. Grundzüge und Regeln des Prozessverfahrens in der frühneuzeitlichen Hansestadt, 2013.
Rechtshonoratioren

R. ist eine Begriffsbildung Max Webers zur Bezeichnung derjenigen Richter und anderen an Gerichtsverfahren Beteiligten (Schöffen, Fürsprecher u. a.), die mit diesem Amt nicht aufgrund eines... mehr

R. ist eine Begriffsbildung Max Webers zur Bezeichnung derjenigen Richter und anderen an Gerichtsverfahren Beteiligten (Schöffen, Fürsprecher u. a.), die mit diesem Amt nicht aufgrund eines Universitätsstudiums, sondern wegen ihrer angesehenen gesellschaftlichen Stellung und ihrer Erfahrung betraut wurden. In den Städten, in welchen der Rat neben Regierung, Verwaltung und Gesetzgebung zusätzlich noch die Rechtsprechung innehatte, waren die nahezu allzuständigen Ratsherren geradezu Prototypen von R. Ihre Arbeit war nach Weber von einem fundamental anderen Typ des Rechtsdenkens geprägt. Sie pflegten eine handwerksmäßig-empirische Rechtspraxis im Gegensatz zu der wissenschaftlichen, theoretisch-deduktiven Arbeitsweise studierter Juristen. In die jüngste Diskussion kehren die R. in anglisierter Form als legal experts zurück.

Albrecht Cordes2017

Literatur: M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft. Die Wirtschaft und die gesellschaftlichen Ordnungen und Mächte. Nachlaß, Teilbd. 3: Recht, 2010 [Originalausgabe 1922]; M. Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter und Funktion der Rechtsordnungen, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht 34 (1970), 1-13; A. Cordes, Die Lübecker Ratsherren als Richter, in: forum historiae iuris (fhi) 2010, 7 S., URL: (20.11.2016).
Recklinghausen

Südwestlich einer vermutlich karolingischen, später erzbischöflich-kölnischen Hofanlage (mit Petruskirche) entwickelte sich im Laufe des hohen Mittelalters eine Marktsiedlung, die vor 1236... mehr

Südwestlich einer vermutlich karolingischen, später erzbischöflich-kölnischen Hofanlage (mit Petruskirche) entwickelte sich im Laufe des hohen Mittelalters eine Marktsiedlung, die vor 1236 Stadtrechte (nach Dortmunder Vorbild) erhielt und in diesem Jahr urkundlich als oppidum bezeichnet wurde. 1378 trat an die Stelle der ursprünglichen Schöffen- eine Ratsverfassung. Eine gewisse überörtliche Bedeutung erlangten im Mittelalter das Schmiedegewerbe und die Leinenweberei; Kaufleute aus R. scheinen vereinzelt im Englandhandel tätig gewesen zu sein; insgesamt aber blieb R. bis ins 18. Jh. eine Ackerbürgerstadt. Als Hansestadt hat sich R. nicht hervorgetan. 1494 gehörte R. zu den Städten, die Köln nachträglich in die Wehrmatrikel aufnehmen lassen wollte, fand dafür aber keine Unterstützung. Einen Hansetag oder eine Versammlung der zum Kölner Drittel gehörenden Städte hat R. nie besucht. Seit 1556 galt R. (zusammen mit Dorsten und Essen) als „Beistadt“ Dortmunds, doch war die Hansezugehörigkeit schon unter den Zeitgenossen umstritten. Spätestens seit Beginn des 17. Jhs. beschränkten sich die hansischen Aktivitäten R.s auf den Briefverkehr mit Dortmund, wobei es fast ausschließlich um die Beitragszahlungen und Besendungskosten ging, die von der durch Stadtbrände und kriegerische Ereignisse geschwächten Stadt nicht mehr aufgebracht werden konnten.

Volker Henn2019

Literatur: W. Janssen, Recklinghausen und die Städtepolitik der Kölner Erzbischöfe im 13. Jahrhundert, in: Vestische Zeitschrift 84/85 (1985/1986), 7-23; W. Koppe, Recklinghausen, eine Beistadt Dortmunds während der Hansezeit, in: Beiträge zur Geschichte Dortmunds und der Grafschaft Mark 71 (1978), S. 341-361; ders., Die Rolle der Stadt Recklinghausen im Hansebund, in: Vestische Zeitschrift 104 (2012/2013), 65-83.
Reeder

In der west- und nordosteuropäische Hemisphäre hat Seetransportschifffahrt eine Entwicklung von frühen verschworenen Fahrtengenossenschaften zu frühneuzeitlichen, kapitalistischen... mehr

In der west- und nordosteuropäische Hemisphäre hat Seetransportschifffahrt eine Entwicklung von frühen verschworenen Fahrtengenossenschaften zu frühneuzeitlichen, kapitalistischen Seespeditionsbetrieben, den Reedereien, durchlaufen. Die frühe Fahrtengemeinschaft an Bord differenzierte sich mit der Zeit deutlich funktional und hierarchisch in Schiffsführer (scipper/schipher/magister navis), Mannschaft (schipskinderen/nautae), Schiffseigentümer (rheder/proprietarius) und mitreisenden Befrachter. R. (rheders/reyders/uthreyders) waren meist städtische Geldgeber, auf deren Rechnung ein Schiff gebaut, ausgerüstet und in Dienst gestellt, d.h. ausgereedert wurde - uthgereth an schepes parte. Diese Parten waren Anteile an dem Frachtschiff, das sich somit im Besitz  einer mehr oder weniger großen Gruppe von Partenreedern befand. Schiffsparten konnten verkauft und vererbt werden und sicherten dem Partenhalter Frachtraum und Gewinnanteile an der vom Schiffer abzurechnenden Seeunternehmung. Diese sogenannte Partenreederei war die verbreiteste städtische Betriebsform des Seetransportwesens im spätmittelalterlichen West- und Nordeuropa.

Reinhard Paulsen2016

Literatur: W. Vogel, Geschichte der deutschen Seeschiffahrt, 1, 1915; Ch. Brämer, Die Entwicklung der Danziger Reederei im Mittelalter, Zeitschrift des Westpreußischen Geschichtsvereins, 63 (1922), 33-95; E. Ruhwedel, Die Partenreederei. Das Erscheinungsbild einer historisch gewachsenen Gesellschaft im modernen Recht, 1966.
Rees

1228 erhielt das aus einer fränkischen villa erwachsene, seit dem letzten Viertel des 11. Jhs. kölnische oppidum R. Neusser Stadtrecht; 1322 bzw. 1392 (nach zwischenzeitlicher... mehr

1228 erhielt das aus einer fränkischen villa erwachsene, seit dem letzten Viertel des 11. Jhs. kölnische oppidum R. Neusser Stadtrecht; 1322 bzw. 1392 (nach zwischenzeitlicher Wiedereinlösung) wurde R. an die Grafen von Kleve verpfändet. Spätestens seit der Mitte des 12. Jhs. waren R.er Schiffer und Kaufleute auf der Grundlage einschlägiger Zollprivilegien im Rheinhandel zwischen Köln, Nimwegen und Utrecht aktiv; Handelsbeziehungen bestanden auch nach Westfalen. Im 15. Jh. gehörte R. zu den wohlhabenderen klevischen Gemeinwesen, auch wenn die Stadt in ihren Entfaltungsmöglichkeiten durch das nahegelegene Wesel beeinträchtigt war. In hansischen Zusammenhängen ist R. allerdings nie in Erscheinung getreten. 1540, als Fragen der Neuordnung der Hanse auf der Tagesordnung standen, ließ sich Wesel im Einvernehmen mit dem Landesherrn von sämtlichen klevischen Städten und Städtchen – unter ihnen R. – bestätigen, dass sie bereit seien, die der Stadt in hansischen Angelegenheiten und zur „Beschickung kaiserlicher Majestät“ entstehenden Kosten anteilmäßig mitzutragen. Ob aber R. damit zur Hansestadt geworden ist, erscheint eher zweifelhaft. Es ist bezeichnend, dass R. nicht einmal zu den Versammlungen des Kölner Drittels eingeladen wurde und sich spätestens seit Beginn der 1570er Jahre beharrlich weigerte, die von Wesel eingeforderten Beisteuern zu zahlen.

Volker Henn2017

Literatur: E. Ennen, Grundzüge des niederrheinländischen Städtewesens im Spätmittelalter (1350-1550), in: Soziale und wirtschaftliche Bindungen im Mittelalter am Niederrhein, hrsg. E. Ennen, K. Flink, 1981, 55-94; K. Flink, Rees, Xanten, Geldern. Formen der städtischen und territorialen Entwicklung am Niederrhein I, 1981, 11-31; ders., Die klevischen Herzöge und ihre Städte (1394-1592), in: Land im Mittelpunkt der Mächte. Die Herzogtümer Jülich, Kleve, Berg, 3. Aufl 1985, 75-98; ders., Klevische Städteprivilegien (1241-1609), 1989, 190-236; O. Hollweg, Wesel als Hansestadt 1407-1669, 1991 [Ndr. der Ausg. 1941], 95-138.
Reformation

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Regionaltage

Versammlungen der Städtegruppen in den Regionen des Hanseraums. Noch bevor sich die Gemeinschaft der Hansestädte nach 1356 auf hansischen Tagfahrten (→ Hansetage) traf, begannen die Städte in den... mehr

Versammlungen der Städtegruppen in den Regionen des Hanseraums. Noch bevor sich die Gemeinschaft der Hansestädte nach 1356 auf hansischen Tagfahrten (→ Hansetage) traf, begannen die Städte in den einzelnen Regionen auf regionalen Versammlungen, ihre Politik und ihre Aktivitäten zu koordinieren. Dies musste keineswegs immer "hansische Angelegenheiten" betreffen, und es wäre falsch, von einem hierarchischen System von R.n, (sehr selten belegten) "Drittel"- und Hansetagen auszugehen. Dennoch gewannen die R. für die Strukturen der Hanse erhebliche Bedeutung. Den kleineren Städten, die sich die kostspielige eigenständige Teilnahme an den Hansetagen nicht leisten konnten, boten die R. eine Gelegenheit, die größeren Städte auf ihre Probleme aufmerksam zu machen und allgemeine Lösungen anzustoßen. So reisten die Ratssendeboten der teilnehmenden Städte teilweise schon mit Instruktionen an, die auch Eingang in die Instruktionen für die Vertreter der Region auf den Hansetagen fanden und dort als Beschlussgrundlage verwendet werden konnten. Oft wurde auf R.n auch abgestimmt, wer zum Hansetag reiste und welche Städte nur mittelbar vertreten waren. Die größte Dichte der Überlieferung zu den R.n findet sich für die sächsischen und preußischen Städte, aber auch für die wendischen Städte sind zahlreiche R. belegt. In Preußen und Livland fielen die Städtetage oft auch mit Ständetagen zusammen, die unter der Leitung der Landesherren standen. Insbesondere zwischen den sächsischen Städten wurden die Bindungen mehrfach durch auf R.n vereinbarte, zeitlich und regional begrenzte Städtebünde gefestigt.

Jürgen Sarnowsky2016

Literatur: Hanse - Städte - Bünde. Die sächsischen Städte zwischen Elbe und Weser, 2 Bde., hrsg. M. Puhle, 1996; M. Puhle, Organisationsmerkmale der Hanse, in: Die Hanse. Lebenswirklichkeit und Mythos, 2. Aufl., hrsg. J. Bracker, V. Henn, R. Postel, 2. Aufl., 1998, 196-201; R. Czaja, Die Entwicklung der ständischen Versammlungen in Livland, Preußen und Polen im Spätmittelalter, in: Zeitschrift für Ostmitteleuropa-Forschung 58 (2009), 313-28.
Reich, Beziehungen zum

1188 bzw. 1226 hatten die Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) und Friedrich II. der Stadt Lübeck reichsstädtische Freiheiten verliehen; dabei hatte Friedrich II. die rechtliche Gleichstellung der... mehr

1188 bzw. 1226 hatten die Kaiser Friedrich I. (Barbarossa) und Friedrich II. der Stadt Lübeck reichsstädtische Freiheiten verliehen; dabei hatte Friedrich II. die rechtliche Gleichstellung der Lübecker Englandfahrer mit den Kölner und Tieler Kaufleuten in London verfügt. Die Kaufleute im Ausland verstanden sich als die mercatores Romani imperii oder als die copmanne van den Romeschen rike van der Duuscher zcunge. Seit der Mitte des 13. Jh.s verbanden sich die Städte in verschiedenen Regionen Norddeutschlands auf Betreiben der Fernhändler, um gemeinsam für einen gesicherten Landfrieden zu wirken; die Stadträte schalteten sich in den Privilegienerwerb für den auswärtigen Handel ein.

Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356 erklärte nur die Vereinigung von Städten und Fürsten zu gemeinschaftlicher Wahrung des Landfriedens bestimmter Gebiete für erlaubt. Er weigerte sich, die Hanse gegen die Dänen zu unterstützen. Nach dem Sieg der Hanse über Dänemark (Stralsunder Frieden, 24. Mai 1370) nahm Karl IV. im Zusammenhang mit seiner antiwittelsbachischen, auf den Erwerb der Mark Brandenburg gerichteten Politik, aber auch aus wirtschaftspolitischen Gründen Beziehungen zur Hanse auf, bezog sie in seine Landfriedenspolitik ein und übertrug ihr selbst bei dynastischen Streitigkeiten eine Vermittlerfunktion. Das im 14. Jh. angelegte Privilegienbuch des Brügger Kontors zeigt auf dem Titelblatt eine pracht­volle Darstellung des Kaisers. Sein Besuch in Lübeck 1375 entsprach jedoch ausschließlich luxemburgischen Hausmachtinteressen; seine Verbindungen mit Lübeck blieben ohne dauerhafte Auswirkungen.

König Sigmund versuchte, den Verband der Hanse in das Geflecht seiner europäischen Politik einzubauen wie auch der Reichsgewalt in Norddeutschland wieder bessere Positionen zurückzuerobern. 1411-15 nahm er sich mit Erfolg der Beilegung des Aufstands in Lübeck gegen die Finanzpolitik des Rates an. Die Hanse als Bund beteiligte sich 1421 nicht an seinem Kampf gegen die Hussiten. Auf dem Reichstag zu Nürnberg 1431 erneuerte Sigmund mit Berufung auf die goldene Bulle das Verbot des Abschlusses von Bündnissen der Städte untereinander.

Das Königtum war in der Lage, auch in den ihm fernen Gegenden des Reiches seinen Einfluss geltend zu machen: durch seine Rechtsprechung, das Reichshofgericht, an dessen Stelle zur Zeit Kaiser Friedrichs III. nach der Mitte des 15. Jh.s das königliche Kammergericht zur Bedeutung gelangte, sowie die Reichsacht. Lübeck erklärte 1458 und 1464 den Holländern, dass es selbst und so auch die Hanse keinen Vertrag schließen könne, durch den die Autorität und Jurisdiktion der Kaiser beschränkt werde, dass es diesen unter allen Umständen in erster Linie Gehorsam schuldig sei, de dan zien heren van der werlde. Unterstützte die Hanse das Reich finanziell bei der Unterhaltung funktionierender Reichsgerichte, eröffnete sich ihr im 16. Jh. die Gelegenheit, vor den Reichsgerichten gegen die ausländischen Privilegiengeber um die Weitergeltung ihrer Vorrechte zu kämpfen und den Kaiser als Fürsprecher zu gewinnen. Für diese Option waren die wirtschaftlich erfolgreichen Kaufleute auch zu Sondersteuern bereit. Lübeck bezeichnete sich 1529 als eygstadt des hl. rom. rikes und dessen vormure und propug­naculum.

 Die seit den 1550er Jahren aufgenommenen Kontakte zwischen Hanse- und Reichsstädten, die auf ein Verteidigungsbündnis gegenüber äußeren Bedrohungen zielten, weckten das Misstrauen des Reichsoberhauptes. Aus Reorganisationsbemühungen der Hanse erwuchs eine Konföderationsnotel, die 1557 von 63 Kommunen angenommen und 1579 letztmals verlängert wurde. 1658 fand die Hanse den Weg in die kaiserliche Wahlkapitulation. Die Einbeziehung der Hansestädte in den Friedensschluss und ihre zum ersten Mal erfolgte Nennung in einem Verfassungsdokument des Reiches waren ein großer Erfolg der hansischen Delegation. Allerdings erfolgte dieser Durchbruch zur verfassungsrechtlichen Anerkennung zu spät. Das Ende des Dreißigjährigen Krieges entzog mit der Konsolidierung der großen Territorien im Nord- und Ostseeraum der Hanse als Verbindung freier Städte die weitere Existenzmöglichkeit.

Heidelore Böcker 2016

Literatur: F. B. Fahlbusch, Städte und Königtum im frühen 15. Jh., 1983; V. Henn, Die Hanse und das hansische Handelssystem im 14. Jh., in: Die Hanse, 2. Aufl., hrsg. J. Bracker, V. Henn, R. Postel, 1998, 63-65; N. Jörn, Die Hanse vor den obersten Reichsgerichten in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, in: Hansisches und hansestädtisches Recht, hrsg. A. Cordes, 2008, 69-90; P. Moraw, Hansestädte, in: Vergleichende Ansätze in der hansischen Geschichtsforschung, hrsg. R. Hammel-Kiesow, 2002, 53-76; R. Postel, Späte Hanse und Altes Reich, in: HGBll. 129 (2011), 153-69; M. Puhle, Hanse und Reich, in: HGbll. 129 (2011) 171-91; G. Schmidt, Städtehanse und Reich im 16. und 17. Jh., in: Niedergang oder Übergang? hrsg. A. Grassmann, 1998, 25-46; B. Schneidmüller, "Dem Heiligen Römischen Reich zu Ehren", in: Hanse – Städte – Bünde, 2 Bde., hrsg. M. Puhle, Bd. 1, 1996, 45-61; H. Stoob, Kaiser Karl IV. und der Ostseeraum, in: HGBll. 88 (1970), 163-214; H. Wernicke, Kaiser, Reich und Städtehanse, in: Karl IV., hrsg. E. Engel, 1982, 261-89.
Reineke Fuchs, Reynke de Vos

Als ein wichtiges Beispiel für die Rezeption des Tierepos R. im Hanseraum modifiziert der Bearbeiter des Lübecker Frühdrucks (1498) wie niederländische Vorgänger den ursprünglichen Charakter des... mehr

Als ein wichtiges Beispiel für die Rezeption des Tierepos R. im Hanseraum modifiziert der Bearbeiter des Lübecker Frühdrucks (1498) wie niederländische Vorgänger den ursprünglichen Charakter des Werks als Fürstenspiegel, indem er den epischen Fluss der Tierdichtung durch eine Fülle von allegorisierenden Prosaglossen unterbricht, um so die Fabel auf eine in ihr enthaltene Lehre hin auszulegen. Solche aus heutiger Sicht den erzählerisch brillianten, temperamentvollen Text verfremdenden Eingriffe lassen auf eine Funktion von Literatur in der Gemeinschaft schließen, wo der R. wie andere Drucke der Zeit dem erbaulichen Zweck dient, das Publikum zu belehren, das Böse zu meiden, um den Weg zum ewigen Leben nicht zu verfehlen.

Hartmut Freytag 2014

Literatur: J. Goossens, Reynke, Reynaert und das europäische Tierepos, 1998; A. Berteloot [u.a.], Reynke de Vos – Lübeck 1498, 1998.
Religiosität

Hansische Kaufleute waren von Anbeginn an Teil des orbis catholicus. Sie unterlagen damit den Regeln und Geboten der katholischen Kirche. Die R. der Kaufleute kann dabei zwischen einer R.... mehr

Hansische Kaufleute waren von Anbeginn an Teil des orbis catholicus. Sie unterlagen damit den Regeln und Geboten der katholischen Kirche. Die R. der Kaufleute kann dabei zwischen einer R. in der Heimat und der in der Fremde unterschieden werden. In der Heimat waren sie in der Gründungszeit an der Finanzierung und dem Aufbau von Kirchen maßgeblich beteiligt. Ab dem IV. Laterankonzil (1215) wurden sie automatisch Teil einer Parochie an ihrem Heimatort. Hierdurch trugen sie wesentlich zur Ausstattung und Förderung ihrer Pfarrkirchen bei, u.a. durch das Amt eines Kirchenvorstehers. Mit dem Einzug der Bettelorden im 13. Jh. fühlten sich viele Kaufleute aus theologischen Gründen zu diesen hingezogen. Das führte zu einem dauerhaften Streit zwischen den Leutpfarrern und Ordensbrüdern in den Städten. Mit der Entwicklung des Fegefeuergedankens kam es zu einer verstärkten Stiftungstätigkeit, die u.a. die Armenfürsorge sicherte (➝ Wohltätigkeit). Seit Ausgang des 14. Jhs. organisierten sich die Kaufleute zudem in ➝ Bruderschaften, die religiöse und weltliche Bereiche miteinander verbanden. Durch Stiftungen und Bruderschaften wurden zahlreiche Altäre unterhalten, Prozessionen durchgeführt, Klöster gefördert und Stadtarme versorgt. Die praktische, tägliche R. der Kaufleute ist bisher nicht untersucht. Allerdings findet sich eine durchgehende Grundr. z.B. in ➝ Kaufmannsbüchern und ➝ -briefen.

In der Fremde waren die Kaufleute den Regeln der kath. Kirche unterworfen. In nicht-kath. Gebieten (➝ früher Ostseeraum, ➝ Novgorod, Gründung ➝ Rigas) konnten die Kaufleute eigene Priester unterhalten. In katholischen Gebieten dagegen waren sie automatisch den dortigen Parochien zugeordnet. Die praktische, vor allem für die Beichte und die Sakramente wichtige sprachliche Eingliederung in die fremden Gem. konnte dabei durch Bruderschaften oder die Finanzierung eigener Leutpfarrer (➝ London) erfolgen. In wenigen Fällen konnten auch eigene, extraparochiale Kirchen erworben (St. Marien ➝ Visby) oder Pfarrkirchen übernommen werden (St. Marien ➝ Bergen). Die hans. Kaufleute trugen durch ihre Eingliederung in „fremde“ Parochien und ihre Stiftungstätigkeit wesentlich zum Ausbau der dortigen Sakrallandschaft bei.

Das zunehmende Bedürfnis nach persönlicher Erlösung führte bei vielen Kaufleute am Beginn des 16. Jh.s. zu einer Hinwendung zu reformatorischem Gedankengut. Kaufleute trugen damit auch wesentlich zur Verbreitung der Reformation in den städtischen Bereichen Norddeutschlands bei. Durch den hansischen Handel wurden zudem reformatorische Schriften bestellt, beschafft und weiterverbreitet. Die reformatorischen Konflikte führten dabei zu einer Beeinträchtigung des hansischen Handels, unterbrachen ihn aber langfristig nicht. 

Carsten Jahnke2019

Literatur: C. Jahnke, Hansische Kaufleute und deren Religiosität außerhalb ihrer Heimat, in: Zapiski Historyczne LXXXIV,1 (2019), 7-41; A. Graßmann, Kirchliches Leben in den hansischen Niederlassungen des Auslandes, in: Der Kaufmann und der liebe Gott, Zu Kommerz und Kirche und Mittelalter und Früher Neuzeit, hg. A. Graßmann, 2009, 113-30.
Reval

(estnisch Tallinn) wird erstmals 1219 schriftlich erwähnt, als Waldemar II. von Dänemark die dort gelegene Estenburg besetzte. 1248 wurde der inzwischen entstandenen Hafenstadt das Lübecker Recht... mehr

(estnisch Tallinn) wird erstmals 1219 schriftlich erwähnt, als Waldemar II. von Dänemark die dort gelegene Estenburg besetzte. 1248 wurde der inzwischen entstandenen Hafenstadt das Lübecker Recht verliehen. Ab 1346 war der Deutsche Orden der Landesherr von R. Das Hinterland mit Handelsbeziehungen zur Stadt, die um 1550 etwa 7000-8000 Einwohner zählte (ohne die landesherrliche Siedlung auf dem Domberg), umfasste neben Livland und der Rus‘ auch Finnland und Nordschweden. Die seit der 1260er Jahren entstandene Stadtmauer war 2,4 km lang und umschloss ein Gebiet von 29 ha (ohne Domberg). Im hansischen Fernhandel vermittelte R. vor allem russische Waren wie Pelze nach Westen und Salz und Tuche nach Osten. Gegen Ende des Mittelalters wurde der Export des Getreides aus der Region immer wichtiger. R. beteiligte sich aktiv in der gesamthansischen Politik, besonders in den Angelegenheiten des Russlandhandels. Das Stadtarchiv von R. gehört zu den besterhaltenen hansestädtischen Archiven im Ostseeraum.

Anti Selart 2019

Literatur: Reval. Handel und Wandel vom 13. bis zum 20. Jahrhundert, hrsg. N. Angermann, W. Lenz 1997; E. Russow, Origines Revaliae – Die ersten hundert Jahre, in: Vorbesiedlung, Gründung und Entwicklung, hrsg. M. Gläser, M. Schneider, 2016, 537-58; I. Leimus, A. Mänd, Reval (Tallinn). A city emerging from maritime trade, in: The Routledge Handbook of maritime trade around Europe 1300-1600, hrsg. W. Blockmans, M. Krom, u.a., 2017, 273-91.
Rezess

Das Wort R. ist die Übersetzung von lat. recessus "Abschied" und meint das Schlussdokument von Verhandlungen. Die hansischen Versammlungen wurden oft, im Zeitverlauf zunehmend und... mehr

Das Wort R. ist die Übersetzung von lat. recessus "Abschied" und meint das Schlussdokument von Verhandlungen. Die hansischen Versammlungen wurden oft, im Zeitverlauf zunehmend und ausführlicher, durch eine Aufzeichnung dokumentiert, die die Verhandlungen protokollierte und die gemeinsam gefassten Entschlüsse wiedergab. Dieses Dokument ist heute durch die Edition der sog. "Hanserezesse" zum Schlüsselwort der hansischen Überlieferung geworden. Anders als die Abschiede der Reichstage, die, in Urkundenform ausgefertigt und besiegelt, Rechtsverbindlichkeit besaßen, gab es für die hansischen R.e weder ein authentisches Exemplar noch eine offizielle Sammlung. Vielmehr konnte der Wortlaut eines R.es unter den Teilnehmer stark differieren. Die in den R.en niedergelegten Regeln und Entschlüsse besaßen keine bindende Kraft.  Dies konnte nur durch eine Bestätigung von Seiten der jeweiligen örtlichen Autorität, d.h. der Räte und Gemeinden, z.B. durch → Burspraken, erreicht werden.

Joachim Deeters2014

Literatur: J. Deeters, Hansische R.e, in: Das Gedächtnis der Hansestadt Lübeck, hrsg. R. Hammel-Kiesow, M. Hundt, 2005, 427-46; U. Schäfer, Hanserezesse als Quelle hansischen Rechts, in: Hansisches und hansestädtisches Recht, hrsg. A. Cordes, 2008, 1-14.
Rhein

Mit seinen knapp 1240 Stromkilometern ist der R. nicht nur der längste Fluss Deutschlands, er war (und ist) zugleich die wichtigste europäische Wasserstraße. Spätestens seit dem 12./13. Jh. war der... mehr

Mit seinen knapp 1240 Stromkilometern ist der R. nicht nur der längste Fluss Deutschlands, er war (und ist) zugleich die wichtigste europäische Wasserstraße. Spätestens seit dem 12./13. Jh. war der R., die auch in ihrer politischen Bedeutung maxima vis regni (die größte Kraftquelle des Reiches; Otto von Freising), mit seinen diversen Mündungsarmen der maßgebliche Teil einer Handelsroute, die den Nordseeraum mit Oberitalien (über den St. Gotthardpass) und dem Mittelmeer (durch das Rhônetal) verband. Durch zahlreiche schiffbare Nebenflüsse und bedeutende, den R. kreuzende Landverbindungen erschloss der R., an dessen Ufern sich eine Vielzahl bedeutender Handelsstädte entwickelt hatte, ein wirtschaftliches Hinterland, das von Flandern und Lothringen im Westen bis zum Harz im Osten reichte. Auf Grund der geographischen Gegebenheiten konnten die vom Niederrhein kommenden Schiffe wegen ihres größeren Tiefgangs nicht über Köln hinaus fahren, was zur Folge hatte, dass die mitgebrachten Waren auf die flachbodigeren „Oberländer“ umgeladen werden mussten, so dass sich Köln zu einem gewissermaßen natürlichen Stapelplatz entwickelte (ähnliches gilt für Dordrecht). Friesische Niederlassungen in Köln, Mainz, Worms und wohl auch in Duisburg bezeugen, dass im frühen Mittelalter friesische Händler den Rhein befuhren, wo sie Pingsdorfer und Badorfer Keramik, Glaswaren und Mühlsteine einkauften, die sie nach England und über → Haithabu in den Ostseeraum brachten. Aus dem ältesten Koblenzer Zolltarif geht hervor, dass um 1100 Kaufleute u. a. aus Utrecht, Deventer, den Maaslanden und Flandern stromaufwärts, vom Oberrhein, aber auch aus Würzburg und Regensburg stromabwärts die Zollstelle passierten. Zu den gehandelten Waren gehörten neben vielen anderen Wein, Metallprodukte, Wachs und Holz bei der Talfahrt, Tuche und Seefisch bei der Bergfahrt. Eine beträchtliche Belastung des R.handels stellten die Zölle dar: Im 14.  Jh. gab es zwischen Straßburg und Arnheim 58 Zollstellen. Die dort fälligen Abgaben verteuerten die auf dem R. transportierten Waren ganz erheblich; beim Wein rechnet man mit 150 % des Einkaufspreises beim Transport zwischen Straßburg und Köln. Der Versuch der Kaufleute, auf die (zumeist schlechten) Landwege auszuweichen, erwies sich als wenig ergiebig, weil die Landesherren, die auf die Zolleinnahmen angewiesen waren, auch die Landverbindun­gen mit Zöllen belegten.

Volker Henn2016

Literatur: L. Febvre, Der Rhein und seine Geschichte, 1994; C. von Looz-Corswarem, Handelsstraßen und Flüsse. Die Verkehrsverhältnisse am Niederrhein zur Hansezeit, in: „zu Allen theilen Inß mittel gelegen“. Wesel und die Hanse an Rhein, IJssel & Lippe, hrsg. W. Arand, J. Prieur, 1991, 94-115; W. J. Alberts, Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte des Rheins in Zusammenhang mit der spätmittelalterlichen Wirtschaftsentwicklung der Niederlande, in: Rhein.Vjbll. 26, 1961, 297-322; F. Irsigler, Kölner Wirtschaftsbeziehun­gen zum Oberrhein vom 14. bis 16. Jh., in: ZGORh 121, 1974, 1-21; ders., Der Rhein als Handelsstraße im späten Mittelalter, in: Wirtschaft an Rhein und Mosel, hrsg. F. J. Felten, 2010, 33-55; F. Pfeiffer, Rheinische Transitzölle im Mittelalter, 1997.
Rheine

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Riga

(lettisch Rīga) wurde 1201 vom Bischof Albert von Livland am Unterlauf der Düna anstelle livischer Fischerdörfer gegründet, der Rat ist erstmals 1226 schriftlich belegt. Die Hafenstadt entwickelte... mehr

(lettisch Rīga) wurde 1201 vom Bischof Albert von Livland am Unterlauf der Düna anstelle livischer Fischerdörfer gegründet, der Rat ist erstmals 1226 schriftlich belegt. Die Hafenstadt entwickelte sich schnell zum bedeutendsten Handelszentrum im Baltikum und zählte um 1350 etwa 7000, um 1550 wenigstens 12000 Einwohner. Die Stadtmauer von 2,2 km Länge entstand schon im ersten Drittel des 13. Jhs. und umfasste ein Gebiet von ca. 28 ha. Als die größte und älteste der livländischen Hansestädte, in deren Mehrzahl Rigaer Recht galt, spielte R. oft die zentrale Rolle in der regionalen Städtepolitik. Kennzeichnend für die Geschichte von R. ist die aktive politische Rolle der Stadt. Der seit 1297 geführte Krieg gegen dem Deutschen Orden, in dem R. mit dem Großfürsten von Litauen kooperierte, endete 1330 mit der Besetzung der Stadt durch den Orden. Der Konflikt zwischen dem Erzbischof und dem Orden über die Herrschaftsrechte über die Stadt prägte die politische Geschichte Livlands das Mittelalter hindurch und brachte wiederholt kriegerische Auseinandersetzungen mit sich, zuletzt befand sich R. 1481-1491 mit dem Orden im Krieg. Im hansischen Fernhandel konzentrierte sich R. vor allem auf die Beziehungen zu den litauischen bzw. weißrussischen Gebieten. Im Westen reichten die direkten Handelsbeziehungen von R. über Ostseeraum hinaus vor allem nach Niederlanden.

Anti Selart 2019

Literatur: F. Benninghoven, Rigas Entstehung und der frühhansische Kaufmann, 1961; Riga und der Ostseeraum. Von der Gründung 1201 bis in die Frühe Neuzeit, hrsg. I. Misāns, H. Wernicke, 2005; M. Mahling, Ad rem publicam et ad ignem. Das mittelalterliche Schriftgut des Rigaer Rats und sein Fortbestand in der Neuzeit, 2015.
Riga, Erzbistum

Das Bistum entstand als eine Fortsetzung des 1186 im Unterlauf der Düna in Üxküll eingerichteten Missionsbistums. Sein dritter Bischof Albert von Bekeshovede verlegte den Bischofssitz nach dem... mehr

Das Bistum entstand als eine Fortsetzung des 1186 im Unterlauf der Düna in Üxküll eingerichteten Missionsbistums. Sein dritter Bischof Albert von Bekeshovede verlegte den Bischofssitz nach dem unweit gelegenen R., wo er an einem strategisch günstigeren Ort 1201 die Stadt gründete. Bald folgte dem Bischof auch das Domkapitel. 1253 wurde Riga zum Erzbistum mit Suffraganbistümern in Livland und Preußen erhoben. Als Inhaber der weltlichen Macht förderten die Rigaer Bischöfe und Erzbischöfe den Handel durch Verleihung der Privilegien für Kaufleute wie durch Abschluss der Friedens- und Handelsverträge mit den auswärtigen Herrschern. In Anlehnung an die Bischofsresidenzen entstanden im 13. Jh. die Hansestädte Riga und → Kokenhusen und im 14. Jh. → Lemsal. Belegt im 14. Jh. ist auch die Zugehörigkeit zur Hanse für die Stadt → Roop, die dem Geschlecht der erzbischöflichen Großvasallen Rosen gehörte. Eine wirtschaftlich und politisch starke Stellung und Potential zum selbstständigen Handeln hatte im Erzbistum nur die Stadt Riga. Wenn auch das Verhältnis zwischen Riga und dem Erzbischof gelegentlich angespannt war, bestand eine Basis für politische Zusammenarbeit gegen die Herrschaftsansprüche des Deutschen Ordens und für gegenseitige Unterstützung. Das Ringen um die Vorherrschaft über Riga hörte bis zur Auflösung des Erzbistums 1561 nicht auf.

Ilgvars Misāns2014

Literatur: M. Hellmann, Der Deutsche Orden und die Stadt Riga, in: Stadt und Orden, hrsg. U. Arnold, 1993, 1-33; B. Jähnig [u.a.], Üxküll/Riga (ecclesia Rigensis), in: Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1198 bis 1448, hrsg. E. Gatz, 2001, 643-57.
Rinck

Seit den 40er Jahren des 15. bis zur Mitte des 16. Jhs. gehörte die Kölner Kaufmannsfamilie R. zu den wirtschaftlich führenden und politisch einflussreichsten Familien der Stadt. „Ahnherr“ der... mehr

Seit den 40er Jahren des 15. bis zur Mitte des 16. Jhs. gehörte die Kölner Kaufmannsfamilie R. zu den wirtschaftlich führenden und politisch einflussreichsten Familien der Stadt. „Ahnherr“ der Familie war der vermutlich zu Beginn der 1420er Jahre aus dem waldeckischen Korbach nach Köln zugezogene Johann (I.) R. († 1466). Er erwarb 1432 das Kölner Bürgerrecht, saß von 1439 bis 1460 für die Gaffel Windeck im Rat und bekleidete zahlreiche Ratsämter. Schwerpunkte seiner Geschäftstätigkeit waren der Handel mit England, den südlichen Niederlande und Oberdeutschland. Seit den 1460er Jahren führten sein Neffe Hermann (I.) R. († 1495), später dessen Söhne die Geschäfte fort. Seit den 1480er Jahren bekleideten Mitglieder der Familie R. verschiedentlich das Bürgermeisteramt; bereits 1476 war Hermann (I.) an den Verhandlungen über die Wiederaufnahme Kölns in die Hanse beteiligt. Die R. waren aber nicht nur erfolgreiche Kaufleute, sondern waren auch eng in das Geistesleben der Stadt eingebunden und taten sich überdies durch großzügige Stiftungen hervor.

Volker Henn2019

Literatur: F. Irsigler, Hansekaufleute – Die Lübecker Veckinchusen und die Kölner Rinck, in: Hanse in Europa. Brücke zwischen den Märkten, 12. bis 17. Jahrhundert. Ausstellungskatalog, hrsg. Kölnisches Stadtmuseum, 1973, 301-27; ders., Peter Rinck († 1501), in: Rheinische Lebensbilder, 6, hrsg. B. Poll, 1975, 55-69.
Roermond

Ausgangspunkt der Stadtwerdung R.s war eine an der Maas gelegene Burgsiedlung des späten 12. Jhs., neben der bald eine Marktsiedlung (mit Nikolaikapelle) und ein weiterer Siedlungskomplex um die... mehr

Ausgangspunkt der Stadtwerdung R.s war eine an der Maas gelegene Burgsiedlung des späten 12. Jhs., neben der bald eine Marktsiedlung (mit Nikolaikapelle) und ein weiterer Siedlungskomplex um die spätere Münsterkirche angelegt wurden. Zwischen 1224 und 1229 erhielt das geldrische oppidum R. Stadtrechte. Im 14. Jh. gab es in R. vier Jahrmärkte, ein relativ leistungsfähiges Tuchgewerbe, dessen Erzeugnisse auch außerhalb der Region Absatz fanden, und eine Kaufmannschaft, die über die niederrheinisch-niederländischen Flusssysteme und ergänzende Landverbindungen Handelsbeziehungen mit Holland, Flandern und Brabant, dem Lütticher Raum, Köln und Westfalen unterhielt. 1441 wurde R. in die Hanse aufgenommen, besuchte danach bis zur Mitte des 16. Jhs. (letzter Tagfahrtsbesuch 1557) verschiedentlich gesamthansische Tagfahrten und beteiligte sich 1447, 1450, 1494 und 1518 auch an den Tohopesaten, stand allerdings in den 1550er Jahren den Konföderationsplänen skeptisch gegenüber. Noch in den 80er Jahren des 16. Jhs. hielt R., wie auch die übrigen geldrischen Städte, an seiner Zugehörigkeit zur Hanse fest; angesichts der politischen Entwicklungen in der Region geriet R. allerdings wirtschaftlich in eine zunehmend schwierigere Situation, in der auch die hansischen Beziehungen an Bedeutung verloren.

Volker Henn2018

Literatur: H. van der Bruggen, Hanzestad Roermond. De groei van Roermond als stad van handel en nijverheid in de late middeleeuwen, in: Spiegel van Roermond, 2018, 11-37; P. Nissen, H. van der Bruggen, Roermond. Biografie van een stad en haar bewoners, 2014; K. Flink, B. Thissen, Gelderns Städte im Mittelalter, in: Gelre – Geldern – Gelderland. Geschichte und Kultur des Herzogtums Geldern, hrsg. J. Stinner, K.-H. Tekath, 2001, bes. 232-38; W. Jappe Alberts, Van heerlijkheid tot landsheerlijkheid, 1978, bes. 149-200; H. D. J. van Schevichaven, Bijdrage tot de geschiedenis van den handel van Gelre vóór 1400 en zijn betrekking tot de Hanze, in: Gelre. Bijdragen en Mededeelingen 13 (1910), 1-148.
Roland, der

Die Errichtung hölzerner und steinerner Kolossalstatuen des Paladins Karls des Großen waren im Mittelalter und in der Frühneuzeit in den hansischen Binnen- und Seestädten beliebt (→ Bremen, →... mehr

Die Errichtung hölzerner und steinerner Kolossalstatuen des Paladins Karls des Großen waren im Mittelalter und in der Frühneuzeit in den hansischen Binnen- und Seestädten beliebt (→ Bremen, → Hamburg, → Magdeburg, → Halberstadt, → Berlin, → Riga u.a.m.). Neben den Säulen kommen auch bloße Köpfe als pars pro toto vor (z.B. → Herford). Für → Lübeck, das „Haupt der Hanse“, ist kein R. nachweisbar. Der Transfer der R.idee aus dem westeuropäischen Raum nach Norddeutschland hat wohl im 13. Jh. stattgefunden. Sekundäre Erscheinungen, die wohl auf die Erneuerung des Karlskults unter den Kaisern aus dem Hause Luxemburg zurückgehen, sind die R.e in Prag und Ragusa (Dubrovnik). Die früheste Erwähnung eines R.s als Rechts- und Autonomiesymbol findet sich in einer Königsurkunde Wenzels von 1396 für Bremen, worin eine Fälschung Kaiser Heinrichs V. wiederholt wird. Auch das ältere Diplom König Wilhelms nennt 1252 ein „Bild“ Rolandi, doch ist die diplomatische Forschung geteilter Auffassung über die Echtheit (MGH Diplomata 18: Heinrich Raspe u. Wilhelm Nr. 163).

Bernd-Ulrich Hucker2016

Literatur: W. Trusen, Roland, in: LexMa. Bd. 7 Sp. 953f. (mit weiterer Lit.).
Rôles d'Oléron

Die R. sind eine Sammlung von 24 seerechtlichen Artikeln aus dem späten 13. Jh. Ihre sprachliche Fassung - alle Artikel enden mit den Worten Et cest le jugement en ceo cas („und das ist... mehr

Die R. sind eine Sammlung von 24 seerechtlichen Artikeln aus dem späten 13. Jh. Ihre sprachliche Fassung - alle Artikel enden mit den Worten Et cest le jugement en ceo cas („und das ist das Urteil in diesem Fall"; Krieger 123-45) – legt die Herkunft der einzelnen Artikel aus Gerichtsentscheidungen nahe. Die R. fanden rasch weite Verbreitung in allen westlichen und nördlichen Meeren von Spanien bis in die Ostsee. In verschiedene Sprachen übersetzt (z. B. Vonnisse van Damme aus Flandern), von Land zu Land und im Laufe der Zeit adaptiert und ergänzt, gingen sie in die regionalen Seerechtsstatuten ein und beeinflussten noch die neuzeitlichen Seegesetze Frankreichs und der Hanse.

Albrecht Cordes2017

Literatur: K.-F. Krieger, Ursprung und Wurzeln der Rôles d’Oléron, 1970; G. Naegle, Art. Rôles d‘Oléron, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte Bd. 4, 2. Aufl. 2017 [erscheint in Kürze].
Roop

(lett. Lielstraupe). Burg (angeblich von 1263) mit einem Hakelwerk (mit Pfählen umgebene Siedlung), seit Mitte 14. Jh. in der Hand der Vasallenfamilie von Rosen, 1356 urkundlich erwähnt als... mehr

(lett. Lielstraupe). Burg (angeblich von 1263) mit einem Hakelwerk (mit Pfählen umgebene Siedlung), seit Mitte 14. Jh. in der Hand der Vasallenfamilie von Rosen, 1356 urkundlich erwähnt als stat to Rope. 1374 erhielt R. → Rigaer Stadtrecht (Bürgermeister belegt 1420, 1496), ein Stadtwappen besaß es seit 1415. Als Mitglied der Hanse erwähnt nur 1352 (?), hatte es im Mittelalter Handelsbeziehungen zu → Lübeck. R. besaß Stadtmauern. Während des polnisch-schwedischen Krieges Anfang des 17. Jh. wurde es zerstört.

Pawel Jeziorski2014

Literatur: Das Städtchen R. in Livland, in: Archiv für die Geschichte Liv-, Esth und Curlands, 5, 1847, 109-10; C. Mettig, Baltische Städte. Skizzen aus der Geschichte Liv-, Est- und Kurlands, 1905 (2. Aufl.), 379-81.
Rörig, Fritz

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Rostock

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Rus'

Der Ausdruck R. bezeichnet in den Quellen bis zum 17. Jh. die Ostslawen und ihren Lebensraum (nach einem Bedeutungswandel des Wortes im 10. Jh.). Damit sind also die Vorfahren der Russen,... mehr

Der Ausdruck R. bezeichnet in den Quellen bis zum 17. Jh. die Ostslawen und ihren Lebensraum (nach einem Bedeutungswandel des Wortes im 10. Jh.). Damit sind also die Vorfahren der Russen, Belarussen und Ukrainer sowie ein sehr großer Teil Osteuropas gemeint. Aus hansegeschichtlicher Sicht kam dort den Städten →Novgorod, →Pskov und →Smolensk im russischen Gebiet, →Polozk (belarussisch Polack) und Vitebsk (Vicebsk) im heutigen Belarus (Weißrussland) sowie Lemberg (ukrainisch L᾿viv), Vladimir (Volodymyr Volyns᾿kyj) und Luzk (Luck) in der Ukraine besondere Bedeutung zu. Während für Novgorod und Pskov →Lübeck und die livländischen Städte →Reval und →Dorpat, für Pskov auch →Riga, die wichtigsten Handelspartner waren, setzte sich für Polozk und Vitebsk nach einer Zeit der Offenheit für alle hansischen Kaufleute, die auch für Smolensk galt, allein Riga als Vorort durch. Die ukrainischen Städte waren dagegen mit →Breslau über →Krakau und andererseits mit →Thorn, später mit →Danzig verbunden. Eine Besonderheit der ukrainischen Städte, namentlich Lembergs, bildete die Vermittlung von orientalischen Waren, die man aus Handelszentren am Schwarzen Meer bezog. In den belarussischen und ukrainischen Gebieten, die nach dem Zerfall der gesamtostslawischen Kiever R. (12. Jh.) und dem Mongolensturm (1237-40) allmählich unter litauische und polnische Herrschaft gelangten, war die Rolle des dort u.a. durch Handelsfreiheit begünstigten Adels typisch. Neben den städtischen Kaufleuten wurde er zu einem wichtigen Handelspartner der Rigaer und preußischen Kaufleute, der seit dem späten Mittelalter landwirtschaftliche Erzeugnisse und Holz lieferte. In der Moskauer R. des 16.-17. Jh.s trat dagegen der Zar als Handelsherr auf. Seit dem Ende des 16. Jh.s kam es hier zu einer Nutzung der neuen Hafenstadt Archangel᾿sk und der Verbindung von dort nach Moskau durch Hamburger und einige Bremer Kaufleute. In der frühen Zeit des Hansehandels mit den ostslawischen Gebieten hatte es dort insofern eine Gemeinsamkeit gegeben, als von überall her vor allem →Pelze und →Wachs geliefert wurden. Insgesamt bildete die R. aber durchaus einen differenzierten Handelsraum. Dies trägt dazu bei, dass die heutige Hanseforschung für die verschiedenen Gebiete weitgehend die Attribute russisch, belarussisch und ukrainisch verwendet. Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Völker der Russen, Belarussen und Ukrainer erst seit dem späten Mittelalter auf der gemeinsamen ostslawischen Grundlage durch Differenzierung herausbildeten. Von „Russland“ darf ohne Vorbehalt erst seit dem frühen 16. Jh. gesprochen werden, als für das nunmehr unter Moskau vereinigte östliche Gebiet in den Quellen der Ausdruck „Rossija“ erscheint – von den im heutigen Sinne noch viel später üblich werdenden Begriffen Ukraine und Belarus ganz zu schweigen. Nicht zuletzt zum besseren Verständnis kann es gleichwohl dabei bleiben, dass die Ausdrücke russisch, belarussisch und ukrainisch auch für das Mittelalter benutzt werden. Unakzeptabel ist hingegen die in der Literatur nicht selten anzutreffende Bezeichnung des gesamten ostslawischen Gebiets und seiner Bewohner (oder mindestens auch der Belarussen) als „russisch“.

Norbert Angermann2019

Literatur: Historyja handlju na terytoryi Belarusi: zbornik navukovych artykulaŭ [Geschichte des Handels auf dem Territorium von Belarus. Sammelband historischer Aufsätze], 2016; M. M. Šumilov, Torgovlja i tamožennoe delo v Rossii. Stanovlenie, osnovnye ėtapy razvitija IX-XVII vv. [Handel und Zollwesen in Russland. Anfänge und hauptsächliche Entwicklungsetappen im 9.-17. Jahrhundert], 2006; H. Weczerka, Die Südostbeziehungen der Hanse, in: Die Hanse und der deutsche Osten, hrsg. N. Angermann, 1990, 117-32.
Rüthen

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