Satzung
des Hansischen Geschichtsvereins
Stand: 3.
Juni 1998
§ 1
Der Verein führt den Namen Hansischer Geschichtsverein und hat
den Zweck, den Forschungen zur Geschichte sowohl der Hanse wie
auch der Städte, die früher der Hanse angehört haben, einen
Vereinigungs- und Mittelpunkt zu gewähren.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seinen Zweck erreicht der Verein durch folgende Maßnahmen:
er veröffentlicht Quellen, Forschungen und Darstellungen aus
seinem Arbeitsgebiet;
er gibt als seine Zeitschrift die "Hansischen Geschichtsblätter"
heraus;
er veranstaltet jährlich Mitgliederversammlungen in der Regel im
Rahmen einer öffentlichen wissenschaftlichen Tagung.
§ 3
Der Sitz des Vereins ist Lübeck. Der Verein muß in das
Vereinsregister eingetragen sein.
§ 4
Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen und von
Körperschaften erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Der Austritt ist spätestens ein Vierteljahr vor
Ende des Geschäftsjahres zu erklären. Die Mitgliedschaft
erlischt, wenn das Mitglied nach dreimaliger Mahnung seine
Verpflichtungen, wie z.B. die Zahlung seines Mitgliedsbeitrags,
nicht erfüllt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
über den Ausschluß.
§ 5
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er besteht aus 8 bis 12 Mitgliedern, von denen zwei ihren
Wohnsitz am Sitz des Vereins haben müssen.
Ein Vorstandsmitglied, welches das 70. Lebensjahr vollendet hat,
scheidet mit der nächsten Mitgliederversammlung aus dem Vorstand
aus. Vorstandsmitglieder, die solchermaßen ausgeschieden sind,
können auch weiterhin mit beratender Stimme an den
Vorstandssitzungen teilnehmen. Von den übrigen Mitgliedern
treten alljährlich zu Pfingsten die beiden in ihrer
Zugehörigkeit zum Vorstand ältesten aus; Wiederwahl ist
zulässig.
Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die zu wählenden
Vorstandsmitglieder vor und begründet die Vorschläge. Dabei hat
er auch Vorschläge aus der Mitgliederschaft zu berücksichtigen,
die ihn mit Begründung schriftlich bis zum 1. Nov. des dem
Wahljahr vorausgehenden Jahres erreichen. Gewählt ist, wer dei
einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder
erhält.
Der Vorstand verteilt seine Ämter unter sich und regelt die
Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. Die Amtszeit
des/der von ihm bestimmten Vorsitzenden beträgt in der Regel 5
Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Den Vorstand im Sinne des BGB § 26 bildet der/die Vorsitzende;
Er/sie wird vertreten im Sinne von dem/der Schriftführer/in oder
dem/der Schatzmeister/in.
§ 6
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der
Pfingstwoche statt. Einladungen ergehen spätestens einen Monat
vorher unter Angabe der Tagungsordnung an die letzte der
Geschäftsstelle bekannte Adresse. Die zur Wahl in den Vorstand
vorgeschlagenen Kandidaten werden beim entsprechenden
Tagesordnungspunkt aufgezählt. Ihre Aufgaben sind:
Entgegennahme des Jahresberichts;
Entgegennahme des Kassenberichts und die Entlastung des
Vorstandes,
Festlegung des Mitgliedsbeitrags,
Wahl der Vorstandsmitglieder,
Wahl von Ehrenmitgliedern nach Vorschlägen des Vorstandes,
Wahl von Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die sich um
die Erforschung der Hanse verdient gemacht haben, auf Vorschlag
des Vereins zu Korrespondierenden Mitgliedern des Vereins,
Festlegung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung,
etwaige Satzungsänderungen.
Über den Ablauf der Jahresversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn
ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 7
Die Herausgabe der Zeitschrift besorgt ein vom Vorstand zu
ernennender Redaktionsausschuß von drei Mitgliedern. Mindestens
ein Mitglied des Ausschusses muß dem Vorstand angehören.
§ 8
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß einer
Mitgliederversammlung, die mit Bekanntgabe der Tagesordnung vier
Wochen vor der Tagung einzuberufen ist. Der Beschluß muß mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gefaßt werden.
Sind in der Versammlung weniger als zwei Drittel der Mitglieder
des Vereins anwesend, so ist unter gleichen Bedingungen eine
neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Auflösung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschließen kann.
Wird die Auflösung beschlossen, so fallen Inventar und Vermögen
des Vereins nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten an die
Universität Hamburg, die sie im Rahmen ihrer Einrichtungen zur
Förderung der hansischen Geschichtsforschung verwenden muß.